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RA Böhmdorfer/Schender: Expertise über parlamentarische Anfrage der NEOS

Bild © Spieler-Info

Die NEOS interessieren sich für das Strafverfahren gegen Ing. Peter Westenthaler und KR Peter Barthold (Link zu Spieler-Info.at Berichten über Barthold).

Zwar kommt in der parlamentarischen Anfrage (siehe Anhang parl. Anfrage und Beantwortung durch BMJ) das besonders wichtige Strafverfahren gegen KR Peter Barthold wegen Verdachtes des schweren Prozessbetruges und Verdachtes der schweren Erpressung in Höhe von 25 Mio. Euro fast nicht vor, dafür ist für die NEOS alles in Zusammenhang mit Ing. Peter Westenthaler besonders interessant.

Beim Bürger kommt bei derartigen parlamentarischen Anfragen zu laufenden Strafverfahren leicht der Eindruck einer politisch motivierten „Verfolgung“ auf.

Spieler-Info.at hat deshalb die renommierte RA-Kanzlei Böhmdorfer-Schender ersucht, über derartige parlamentarische Anfragen eine juristische Expertise zu verfassen.

Lesen Sie bitte hier die für den mit derartigen Vorgangsweisen wenig vertrauten Bürger überraschende juristische Bewertung von Böhmdorfer-Schender, aber auch die deutlichen Klarstellungen zu Inhalten dieser parlamentarischen Anfrage:

 

  1. Richtig ist, dass es betreffend Herrn KR Peter Barthold ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatinsolvenz) beim Bezirksgericht Mödling zur Aktenzahl 25 S 29/17z gibt. Dies ist in der gerichtlichen Ediktsdatei veröffentlicht. Zur Masseverwalterin wurde demnach die Wiener Rechtsanwältin Mag. Andrea Eisner bestellt.

 

  1. Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) sind der Nationalrat und der Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist ferner gemäß Art. 52 Abs. 3 B-VG befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten. Ein solches Fragerecht betreffend Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten ist auch in § 90 GOG-NR (Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates) ausdrücklich verankert.

 

  1. Für Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sieht § 91 Abs. 1 GOG-NR lediglich gewisse Formalerfordernissen (Unterschrift von fünf Abgeordneten und schriftliche Mitteilung an den Nationalratspräsidenten) vor, jedoch keine inhaltlichen Beschränkungen dieses Fragerechts. Die Motivation, die Abgeordnete zu der jeweiligen Anfrage veranlasst, wie auch die politischen Ziele, die damit verfolgt werden sollen, sind für das gesetzlich bzw. verfassungsrechtlich gewährleistete Fragerecht nicht von Relevanz und unterliegen somit auch keiner Prüfung. Die Abgeordneten sind nicht verpflichtet anzugeben, aufgrund welcher Informationen sie diese Anfrage stellen oder von wem sie zu dem jeweiligen Thema Informationen erhalten haben. In der gegenständlichen Anfrage vom 21.02.2019 wird vor allem auf Presseberichte Bezug genommen, so z.B. eingangs dieser Anfrage auf einen Artikel der APA vom 06.05.2018 und einen Bericht in der „Presse“ vom 12.02.2019.

 

  1. Dem Anfragerecht unterliegen grundsätzlich alle Regierungs- und Verwaltungsakte des Bundes. Ein Anfragerecht zu Akten der Rechtsprechung ist hingegen nicht vorgesehen. Art. 94 Abs. 1 B-VG sieht ausdrücklich vor, dass Justiz und Verwaltung getrennt sind. Die Rechtsprechung obliegt den unabhängigen Gerichten und unterliegen diese dabei keinen Weisungen der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder der Bundesregierung. Eine Befragung von Organen der Rechtsprechung im Rahmen parlamentarischer Anfragen ist nicht vorgesehen (weder im B-VG noch im GOG-NR).

 

  1. Anders ist die Situation bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Diese werden von den Staatsanwaltschaften geführt. Für die Staatsanwälte gelten die verfassungsgesetzlich gewährleisteten richterlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Weisungs-freiheit nicht. Die Staatsanwälte unterliegen einer Weisungskette, an deren Spitze der Bundesminister für Justiz steht. Daher kommen parlamentarische Anfragen an diesen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchaus in Betracht.

 

  1. Wie der auf der spielerinfo.at veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 12.04.2019 zu entnehmen ist, bestehen bei Anfragen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jedoch gewisse Einschränkungen des Frage- bzw. Auskunftsrechtes. So darf durch die Beantwortung nicht der Erfolg noch laufender Ermittlungen gefährdet werden und sind ferner Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen.

 

  1. Bei Straf- bzw. Ermittlungsverfahren, die von politischer Brisanz sind und/oder mediale Aufmerksamkeit genießen, sind derartige parlamentarische Anfrage keine Seltenheit, sondern finden sich ähnliche Anfrage zu verschiedenen „glamourösen“ Ermittlungsverfahren („BUWOG“, „BAWAG“, „EUROFIGHTER“ etc.). Ob eine Parlamentsfraktion bzw. einzelne Abgeordnete Anfragen stellen, auf welcher Informationsbasis sie dies tun und welche politischen Zwecke sie damit verfolgen, ist eine ausschließlich politische Frage und somit grundsätzlich dem freien politischen Ermessen der jeweiligen Abgeordneten bzw. des jeweiligen Parlamentsklubs überlassen (Grundsatz des „freien Mandats“).

 

  1. Die Würdigung von Zeugenaussagen und Beweisergebnissen obliegt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jedoch dem jeweils zuständigen Staatsanwalt und hat ausschließlich nach rechtlichen – und nicht nach politischen Kriterien – vorgenommen zu werden. Aus dem im Strafrecht geltenden Grundsatz „Im Zweifel für den Beschuldigten“ ergibt sich dabei ein erhöhtes Beweiserfordernis für eine strafrechtliche Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich nur dann Anklage zu erheben, wenn bei einer Betrachtung ex ante eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch; ansonsten ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (nach dessen Abschluss) grundsätzlich einzustellen. Die Beurteilung, ob auf Basis der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise eine Verurteilung wahrscheinlich ist oder nicht, hat der zuständige (weisungsgebundene) Staatsanwalt vorzunehmen – wie gesagt, nach rein rechtlichen Kriterien.

 

  1. Aus der vorliegenden Anfrage vom 21.02.2019 ergibt sich kein konkreter Vorwurf gegen die ermittelnden Behörden, dass eine bestimmte Entscheidung unrichtig oder gar unvertretbar gewesen sein soll. Vielmehr wird in dieser Anfrage Folgendes ausgeführt: „Nach Publikwerden der Einstellung erscheint dies zumindest für die Medienberichterstattung verfolgenden BürgerInnen überraschend.“ Diese Aussage könnte genauso gut auch für diverse andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren getroffen werden. Dass Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf der Basis von Medienberichten nicht immer für jedermann nachvollziehbar erscheinen, liegt schlichtweg darin begründet, dass Ermittlungsverfahren – im Gegensatz zu gerichtlichen Hauptverfahren – nicht öffentlich sind und somit auch der Akteninhalt nicht vollständig bekannt ist. Ob eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft juristisch richtig oder zumindest vertretbar ist, lässt sich somit nicht anhand von Medienberichten beurteilen, sondern kann eine solche Beurteilung nur anhand des gesamten Akteninhalts vorgenommen werden. Wie in der Anfrage vom 21.02.2019 festgehalten, handelt es sich gegenständlich um ein berichtspflichtiges Verfahren; dies bedeutet, dass die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft an die Oberstaatsanwaltschaft und den Bundesminister für Justiz zu berichten sind und somit von diesen kontrolliert werden. Hinzu kommt, dass Personen, denen eine Opferstellung zukommt, gegen eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 StPO einen Antrag auf Fortführung stellen können. Über einen solchen Fortführungsantrag entscheiden dann die unabhängigen Gerichte.

 

  1. In einem Bericht auf „derstandard“ vom 28.04.2019 ist (unter Berufung auf eine „APA-Meldung“) die Oppositionskritik angeführt, dass das Verfahren – aus Gründen des Belastungsausgleichs – im Jahr 2017 einem anderen Sachbearbeiter übertragen wurde und laut den Neos das Verfahren zuerst in Wien, dann aber in Innsbruck geführt worden sei, und damit angeblich „weit weg vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der Protagonisten“. Hierzu ist festzuhalten, dass die Arbeitsverteilung bei einer Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine behördeninterne Entscheidung ist. Dass es während eines länger andauernden Ermittlungsverfahrens zu einem Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters (Staatsanwalt) kommt, ist keineswegs unüblich und kommt bei zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren immer wieder einmal vor, genauso wie auch in gerichtlichen Zivilverfahren immer wieder einmal ein Richterwechsel während eines laufenden Verfahrens vorkommen kann, z.B. weil der bisherige Richter an ein anderes Gericht wechselt oder an ein Gericht höherer Instanz berufen wurde. Dass die Ermittlungen angeblich in Innsbruck geführt worden seien, ist darauf zurückzuführen, dass die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) neben ihrer Dienststelle in Wien noch 3 Außenstellen, unter anderem eben in Innsbruck, hat. Die Zuständigkeit innerhalb der WKStA wird durch eine Geschäftsverteilung geregelt, welche auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz abrufbar ist. Ob Ermittlungen nun von Wien oder Innsbruck aus geführt werden, kann letztlich keinen Einfluss auf das Ermittlungsergebnis haben. In anderen Fällen, wie z.B. bei der sogenannten „Vorarlberger Testamentsfälscher-Affäre“, hat sich die Justiz ganz bewusst dafür entschieden, dass Verfahren in einem anderen Gerichtssprengel bzw. einem anderen Bundesland zu führen, um so von vornherein auch nur den Anschein einer Befangenheit auszuschließen.

Anhang:

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