Mehr als 900.000 (neunhunderttausend) österreichische und etwa 10 Millionen (zehn Millionen) Bürger der BRD sind bei illegalen Online-Glücksspiel-Angeboten registriert und verspielen jährlich in Österreich etwa 100 (!) Millionen Euro, in der BRD etwa eine Milliarde Euro durch illegales Online-Glücksspiel.
Zumeist werden die Spieler durch nicht kontrolliere Spielprogramme richtig abgezockt und schlittern rasch in die Spielsucht. Der soziale, aber auch der volkswirtschaftliche Schaden, welchen diese illegalen Online-Glücksspiel-Angebote verursachen, ist riesig.
Abgezockte Online-Glücksspieler sind nicht wehrlos, sie können ihre verlorenen Geldbeträge zurückfordern.
Spieler-Info ersuchte die auch mit Glücksspiel sehr erfahrene, renommierte Kanzlei Böhmdorfer & Schender um deren juristische Expertise aller rechtlichen Möglichkeiten.
Bitte lesen Sie hier die Möglichkeiten, von illegalen Glücksspielanbietern Geld zurückzufordern:
Gerne stellen wir Ihnen den Rechtsrahmen sowie die Judikatur in Bezug auf das illegale Online-Glücksspiel und in Hinblick auf die zivilrechtliche Rückforderbarkeit von Spieleinsätzen aufgrund von unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielverträgen wie folgt dar:
Illegales Online-Glücksspiel — Rechtsrahmen und Judikatur zum Rückforderungsanspruch der Spieleinsätze
- „Glücksspiel“ und „Ausspielungen“ sowie das Bestehen einer Konzessionspflicht nach dem österreichischen Glücksspielgesetz:
Dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG 1989) unterliegen Glücksspiele in Österreich, egal ob terrestrisch oder online, sofern es sich dabei um „Glücksspiel“ im Rahmen von „Ausspielungen“ (beides im Sinne des GSpG) in Österreich handelt.
Das GSpG definiert „Glücksspiele“, als solche Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (siehe $ 1 GSpG). Als „Glücksspiele“ zählt das GSpG insbesondere und somit jedenfalls Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten auf.
Werden in Österreich „Ausspielungen“ vorgenommen, dass bedeutet, dass die vorbe- zeichneten Glücksspiele von einem Unternehmer veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und sofern im Gegenzug vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn), ist zwingend eine österreichische Konzession nach dem GSpG vom Bundesminister für Finanzen (BMF) einzuholen (siehe $$ 2 iVm 4 GSpG).
- Online-Glücksspiele in Österreich im Rahmen von sog. „Elektronische Lotterien“ sowie vorliegende Konzessionspflicht des GSpG:
Das Online-Glücksspiel, welches über das Internet in Österreich veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht wird, wird im Rahmen des GSpG als sogenannte „Elektronische Lotterien“ bezeichnet. „Elektronische Lotterien“ sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auch für Ausspielungen im Rahmen von „Elektronischen Lotterien“ in Österreich ist zwingend eine österreichi- sche Konzession nach dem GSpG vom Bundesminister für Finanzen (BMF) einzuholen (siehe $$ 2, 4, 12a iVm $ 14 GSpG).
Dies kann im Übrigen mit guten Gründen -— trotz nicht gefestigter Rechtsprechung, aber aufgrund von systematischer und teleologischer Interpretation – auch für „Ausspielungen“ im Rahmen von „Elektronischen Lotterien“ an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann argumentiert werden, die sich insofern gezielt auf den österreichischen Markt beziehen und bei denen die Einsätze von Österreich aus geleistet werden, weil diese gemäß $ 52 Abs 1 Z 1 GSpG sowie $ 52 Abs 5 GSpG unzulässig sind (siehe diese beiden Verwaltungsstraftatbestände), sofern keine Konzession vom Bundesminister für Finanzen eingeholt wurde!. Jede andere bzw. gegenteilige Interpretation der Bestimmungen!
1Siehe Kommentar zum Glücksspielgesetz GSpG 1989, Strejcek/Bresich (Hrsg), S 355 RZ 23 2 des GSpG sowie dessen Schutzzwecks würde zu einer Umgehung und damit zu einer Aushöhlung des in Österreich vorhandenen Spielerschutzes führen, weil nur auf diesem Weg die nachprüfende staatliche Kontrolle des Spielerschutzes sichergestellt werden kann.
Wird daher in diesen Fällen eine solche Konzession nach dem GSpG vom BME in Öster- reich nicht gesondert eingeholt, obwohl die Voraussetzungen der Vornahme von Ausspie- lungen von Glücksspiel in Österreich erfüllt sind, liegt eine sog. „Verbotene Ausspielung“ vor, welche in der Praxis als illegales Glücksspiel bezeichnet wird (siehe $ 2 Abs 4 GSpG).
- Einzig legaler Anbieter „www.win2day.at“ und illegale Anbieter von Online-Glücksspiel in Österreich:
In Österreich verfügt derzeit nur ein Anbieter, nämlich die Österreichische Lotterien GmbH (FN 54472g) mit Ihrer Website www.win2day.at, über die zwingend erforderliche Konzession nach dem GSpG zur Vornahme von Ausspielungen im Rahmen von „Elektronischen Lotterien“ des Bundesministers für Finanzen (siehe den Link auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html). Einzig www.win2day.at bietet daher als Unternehmen in Österreich Online-Glücksspiel gesetzeskonform an. Sämtliche übrigen Anbieter (Unternehmer) von Ausspielungen im Rahmen von „Elektronischen Lotterien“ in Österreich, welche lediglich über ausländische Lizenzen z.B. aus Malta und Gibraltar verfügen, nehmen somit mangels eingeholter Österreichischer Konzession nach dem GSpG vom BMF „Verbotene Ausspielungen“ vor, und handelt es sich somit um illegales Glücksspiel.
- Zur höchstgerichtlichen Judikatur der Vereinbarkeit des GSpG und des Konzessionswesens mit EU Recht sowie zur Rückforderbarkeit von verlorenen Spieleinsätzen
Die Rechtsbeständigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes und der darin vorgesehenen zwingenden Regelungen (daher auch des Konzessionswesens) ist mittlerweile bereits mehrfach ausjudiziert und in ständiger Judikatur gefestigt. So haben mittlerweile alle drei Höchstgerichte, daher sowohl der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof, als auch der Oberste Gerichtshof übereinstimmend bestätigt, dass das österreichische Glücksspielgesetz und das darin vorgesehene Glückspielmonopol aktuell mit EU Recht vereinbart und von den Höchstgerichten selbst auszulegen ist und daher auf illegale wie legale Anbieter gleichermaßen Anwendung findet und somit von diesen einzuhalten ist (siehe OGH 1 Ob 20%18v; VfGH vom 12.6.2018, G 73/2018; VwGH Ra 2018/17/0048).
Dies führt aus rechtlicher Sicht zum Ergebnis, das Spieleinsätze, welche von Spielern in Österreich im Rahmen von Ausspielungen in Form von „Elektronischen Lotterien“ für die zuvor keine Österreichische Konzession seitens des anbietenden Unternehmens eingeholt wurde und sich das Unternehmen lediglich auf eine aufrechte Konzession aus dem EU-Ausland (Malta/Gibraltar) beruft, daher bei illegalem Online- Glücksspiel, gesetzt und anschließend verloren wurden, mit guten Gründen vom jeweiligen Spieler unter Berufung auf die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit des Glücksspielvertrages vom Anbieter des illegalen Online-Glücksspiels (innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen — siehe Punkt 5. und 6.) zurückgefordert werden können.
Dieses Ergebnis lässt sich auf die Argumentation des Obersten Gerichtshofes sowie auf ständige Judikatur – welche weitgehend für terrestrisches Glücksspiel ergangen ist — stützen (siehe OGH 6 Ob 118/121). Darüber hinaus erging zuletzt vom Obersten Gerichtshof zur GZ 4 Ob 124/17i, vom 27.7.2017, auch noch explizit eine Entscheidung in Bezug auf illegales Online-Glücksspiel in Österreich, wonach der OGH gegenüber einem Anbieter, der sich lediglich auf eine aufrechte Lizenz aus Malta berief und von dessen Sitz in Malta aus über das Internet Dienstleistungen (unter anderem) im Bereich des Glücksspiels in Österreich anbot, aussprach und damit die bisherige Judikatur bestätigte, „dass Zahlungen, die auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrages gezahlt worden sind, rückforderbar seien. Dafür biete sowohl das Bereicherungs-, als auch das Schadenersatzrecht eine Rechtsgrundlage, zumal der Eingriff in das Glücksspielmonopol auch eine Schutzgesetzverletzung bewirke.“
- Zu den Verjährungsfristen bei der Geltendmachung von verlorenen Spieleinsätzen bei illegalem Online-Glücksspiel sowie die Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsgrundlage:
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Spieler, welche ihre Spieleinsätze bei illegalem Online-Glücksspiel, daher bei Ausspielungen im Rahmen von „Elektronischen Lotterien“, welche in Österreich nicht von www.win2day.at veranstaltet, organisiert, ange- boten oder zugänglich gemacht wurden, verloren haben, vom illegalen Online- Glücksspielanbieter grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen zurückfordern können. Dabei ist zu beachten, dass aus dem Titel des Schadenersatzrechtes Forderungen generell nur innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden können (siehe $ 1489 ABGB). Zwar besteht im Bereicherungsrecht grundsätzlich eine längere Verjährungsfrist von dreißig Jahren (siehe $ 1497 ABGB), doch können unter Umständen im Einzelfall — wie bei Beweismängeln oder bei Kenntnis des jeweiligen Spielers von der fehlenden österreichischen Konzession durch den BMF nach dem GSpG beim Glücksspiel anbietenden Unternehmen – dazu führen, dass Forderungen – wenn überhaupt – nur innerhalb der kurzen Verjährungsfirst von drei Jahren (siehe zuvor) aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden können und nicht auf Bereicherung gestützt werden können. Bei der Geltendmachung von Spielverlusten im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel sollte daher stets auf die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung geachtet werden und ist darüber hinaus stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
- Absolute Nichtigkeit des Glücksspielvertrages bei Geschäftsunfähigkeit sowie die bereicherungsrechtliche Rückforderbarkeit:
Unabhängig davon ist auch zu beachten, dass sollten die Gerichte die Geschäftsfähigkeit des Spielers verneinen, jedenfalls absolute Nichtigkeit des Online- Glücksspielvertrages vorliegt (siehe dazu OGH 6 Ob 44/13h, OGH 9 Ob 91/16x). Die absolute Nichtigkeit ist dabei völlig unabhängig von der konkreten Art des jeweils in Anspruch genommenen (Online-) Glücksspiels. In diesen Fällen lässt sich die Geltendmachung der Forderungen für gewöhnlich neben dem bloßen Schadenersatzanspruch auch auf Bereicherungsrecht und damit auf die dreißig jährige Verjährungsfrist stützen.