Schon im Vorjahr hatte der Pinzgauer erfolgreich 130.000 Euro an Spielverlust eingeklagt, weil der von ihm beklagte Onlinecasino-Anbieter Mr Green laut rechtskräftigem Urteil in Österreich illegales Glücksspiel betreibt. Nun liegen weitere schon vollstreckbare Urteile vor, denen zufolge der international aktive Anbieter dem Pinzgauer nun weitere 401.000 Euro an verzocktem Geld zuzüglich Zinsen zurückzahlen muss.
Es war gleichsam der Musterprozess gegen einen der zahlreichen Onlinecasino-Anbieter, die nach der in Österreich geltenden Gesetzeslage hierzulande illegales Glücksspiel anbieten: Ein einst spielsüchtiger Pinzgauer, der allein beim Zocken am einarmigen Banditen über PC und Handy beim internationalen Onlinecasino-Konzern Mr Green allein im Februar 2017 rund 130.000 Euro verloren hatte, klagte erfolgreich auf Rückzahlung des Spieleinsatzes. Das Landesgericht Salzburg wie auch das Oberlandesgericht Linz stellten nämlich im Vorjahr klar:
Mr Green verstoße mit seinen Glücksspielangeboten eindeutig gegen das heimische Glücksspielmonopol; nach bestehender höchstgerichtlicher Judikatur dürfe nur die Österreichische Lotteriengesellschaft einschlägiger Anbieter sein. Daher sei zwischen Kläger und Mr Green als beklagter Partei kein gültiger Glücksspielvertrag zustande gekommen – sämtliche Spieleinsätze seien von Mr Green zurückzuzahlen. Das Urteil in dem Musterverfahren wurde rechtskräftig, Mr Green verzichtete auf eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Pinzgauer, vertreten vom Salzburger Rechtsanwalt Johannes Koman, hatte insgesamt sogar rund 750.000 Euro bei Mr Green verzockt. Auch die restliche Summe klagte er ein – und zwar aufgedröselt in fünf weitere Einzelklagen.
Koman:
„Hätten wir nämlich die gesamte Summe auf ein Mal eingeklagt, wären die Gerichtsgebühren für meinen Mandanten enorm hoch gewesen.“
Laut Koman bekam der Pinzgauer jetzt im Fall dreier weiterer Klagen wie erwartet ebenfalls recht – und damit weitere 401.000 Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zuerkannt:
„Diese neuen Urteile sind auch bereits vollstreckbar. Eine ordentliche Revision an den OGH ist Mr Green untersagt, nur eine außerordentliche Revision ist noch möglich.“
Die SN ersuchten übrigens Mr Green – zum wiederholten Mal – um eine schriftliche Stellungnahme in der Causa: Eine Antwort blieb jedoch aus.
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