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Glücksspiel: OGH Urteil – eine pragmatische Betrachtungsweise

OGH – Oberster Gerichtshof / Bild © ogh.gv.at

Die juristische Expertise über das überraschende OGH Urteil folgt, wie von Spieler-Info bereits angekündigt, durch namhafte Juristen zeitnah.

Vorerst muss das OGH Urteil von der pragmatischen Seite betrachtet werden. In diesem Urteil spiegeln sich verschiedene historische Entwicklungen und auch vergangene, diesem OGH Urteil widersprechende Gerichtsurteile wider.

Nur ein Beispiel: In einem voreiligen Kommentar über das OGH Urteil wurde darauf hingewiesen, dass dieses Urteil sehr wohl kein Einzelfall sei, zumal es bereits ein anderes OGH Urteil über ein gleiches Spiel gäbe. Diese Bemerkung ist nachweislich falsch. Das weitere vorhandene OGH Urteil betrifft nicht NOVOMATIC, sondern die oberösterreichische Firma Kajot – hier werden also Äpfel mit Birnen vergleichen. Kajot ist immerhin als eine der maßgeblichen Marken auf dem Markt der illegalen Glücksspiele bekannt. Deren Programme sind in keiner Weise identisch mit jenen der NOVOMATIC.

Eifrig beziehen sich die Illegalen in ihren Internet-Foren auch auf eine im Jahre 2007 (durch die Kanzlei Dr. Dieter Böhmdorfer) eingebrachte Klage des damaligen Spielers und Mathematikers Dr. P. gegen die Stadt Wien.

Mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde die Klage des Dr. P. abgewiesen, u.a. auch mit der Begründung, dass die beklagte Partei durch einen von ihr bestellten beeideten Gutachter 260 (!) inkriminierte Geldspielgeräte am Wiener Markt kontrollieren ließ. Das Ergebnis schlug sich ebenfalls im Urteil des LG Wien nieder: von den 260 kontrollierten Geräten spielten alle gesetzlich einwandfrei, bis auf ein Gerät, und dieses war kein NOVOMATIC Gerät.

Dr. P. hat nach Abweisung der Zivilklage, in der er ausführlich auf seine zahlreichen kritischen Eingaben an mehrere Stellen – der Wiener Landesregierung, des Magistrates der Stadt Wien, der Bundespolizeidirektion Wien und des BMF – hinwies, dann noch eine Strafanzeige – ebenfalls 2007 bei der STA Wien eingebracht. In dieser Strafanzeige wurde auch das zitiere Gutachten, das die Stadt Wien in Auftrag gegeben hatte, einbezogen. Auch diese Anzeige wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft zurückgelegt, eine weitere Eingabe des Dr. P. von der oberen Instanz ebenfalls endgültig angewiesen.

Das Kleine Glücksspiel von 1981 bis 2014: Es gab keinen Spielerschutz!

Das große Manko des Bundesgesetzes über das sogenannte Kleine Glücksspiel, welches im Jahr 1981 die Bundesländer ermächtigte, Geldspielautomaten mit kleinem Einsatz und reduziertem Höchstgewinn zu betreiben, hatte einen gravierenden Schönheitsfehler.

Dieses sog. Kleine Glücksspiel wurde lediglich von den Bundesländern Wien und Steiermark, später dann auch von Kärnten, genehmigt.

In den sogenannten Verbotsländern“ des Kleinen Glücksspiels bildete sich ab 1981, teilweise bis heute, ein riesiger illegaler Markt mit illegal betriebenen Geldspielgeräten. Das Totalverbot schuf ein wahres Eldorado für kühne Glücksspielbetreiber, die weder ein Einsatzlimit noch ein Auszahlungslimit, keinen Spielerschutz, keine Kontrolle der Geräte in Bezug auf korrekte Programmierung kannten. Die polizeiliche und fiskalische Kontrolle war fast nicht vorhanden. Jahrzehntelang konnte sich eine Handvoll österreichischer illegaler Glücksspielunternehmer auf diesem Sektor ungehemmt bereichern (ein Geldspielgerät brachte durchschnittlich im Monat 7.000,- bis 10.000,- Euro Kasseninhalt).

Im legalen Sektor, also ab 1981 bis 2014 in Wien und in der Steiermark, gab es divergierende Entwicklungen.

Überraschung: Wien war seit Einführung des Kleinen Glücksspiel fast frei von illegalen Glücksspielgeräten! Die Aufsteller erhielten teilweise eine zeitlich beschränkte Konzession zum Betrieb der Glücksspielgeräte, mussten aber im Gegenzug – schlau und weitsichtig vom Land und der Stadt Wien eingeführt – eine monatliche, pauschale Glücksspielabgabe entrichten, welche in den letzten Jahren auf 1.400,- Euro pro Monat und Gerät angewachsen war. Diese neben der Umsatzsteuer abzuführenden Pauschale in einer sehr beträchtlichen Höhe führte dazu, dass die Anzahl der Geldspielgeräte aus ökonomischen Gründen von 3.500 bis 3.700 Geräten (inklusive der CASAG) nie überschritten wurde. Die Pauschalgebühr hatte den Effekt, dass ein Geldspielautomat einen Minimumumsatz dem Finanzamt nachweisen musste, um überhaupt lukrativ betrieben werden zu können. Dieser Minimumumsatz wurde auf vielen Standorten nicht erreicht, so dass die Geräteanzahl limitiert war.

Der weitere Effekt dieser Pauschalabgabe pro Monat in Wien war ein ordnungspolitisch sehr erfolgreicher: Das Magistrat der Stadt Wien nahm jährlich ca. 50 Millionen Euro aus dieser Vergnügungssteuerpauschale ein und unterhielt eine straff geführte, ordnungspolitisch tätige Abteilung zur Kontrolle aller in Wien aufgestellten Geldspielgeräte. Diese auch personell gut besetzte Kontrollabteilung war sofort zur Stelle, wenn ein Mitbewerber einen illegalen Automaten meldete. Oft wurde binnen Stunden nach Anzeige das Gerät beschlagnahmt und das Lokal geschlossen. Der Markt war durch diese klug getroffenen Maßnahmen des Magistrats und der Stadt Wien unter Kontrolle.

Die Kontrolleure der Stadt Wien werden sicherlich auch die Funktionsweise der Automaten laufend überprüft haben. Die logische Konsequenz der starken Präsenz einer behördlichen Kontrollmannschaft machte es den Betreibern defacto nicht möglich, sich außerhalb der bestehenden Bundes- oder Landesgesetze, das Kleine Glücksspiel betreffend, zu bewegen.

Trotzdem gab es immer – wie auch im Fall Dr. P. Hinweise und Anzeigen wegen illegalem Glücksspiel. Die Kontrollbehörden der Stadt und des Landes Wien waren also immer wieder mit derartigen Hinweisen konfrontiert und sind diesen sicher auch nachgegangen.

Während in Wien das Kleine Glücksspiel somit in geregelten Bahnen verlief, war das zweite Erlaubnisland, die Steiermark, ein Hort des illegalen Automatenglücksspiels.

Die gravierenden Unterschiede zwischen Wien und Steiermark lagen unter anderem darin, dass die steiermärkischen Behörden, die Steiermärkische Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Landesregierung, auch die damaligen Landeshauptleute und die zuständigen Landesräte sich unter Hinweis auf das Datenschutzgesetzt beharrlich weigerten, die an und für sich öffentlichen Konzessionen für Geldspielgeräte auch Kontrollorgangen oder interessierten Mitbewerbern zugänglich zu machen. Oberflächlich betrachtet scheint dieser Hinweis auf den Datenschutz ein schlaues Vorgehen, möglicherweise kann dieser auch als besonders korrektes Verhalten ausgelegt werden. Die wahren Hintergründe sind jedoch fatal mit extrem negativen Folgen behaftet: Besonders schlaue, leider sehr viele Betreiber von Geldspielautomaten des „Kleinen Glücksspiels“ meldeten bei der zuständigen Landesbehörde ein Geldspielgerät an und erhielten dafür eine Plakette. Diese Bewilligungsplakette wurde dann sichtbar am Automaten oder im Lokal angebracht.

Ein nicht unwesentlicher Teil der neu angemeldeten, mit Bewilligungsplakette ausgestatteten Geräte wurde dann nach einem Monat wieder abgemeldet und verschwand damit aus dem Beobachtungskreis der Behörden, zumal das Gerät nach der Abmeldung angeblich nicht mehr in Betrieb war. Die Bewilligungsplakette hatte kein zeitnahes Ablaufdatum und durfte vom Automatenbetreiber zurückbehalten werden. Die Konsequenz dieses Ringelspiels: Mit der an und für sich angemeldeten Bewilligungsplakette wurde auf einem anderen Standort ein Gerät bestückt und als legal und angemeldet dargestellt. Da dieses Gerät aber in Wahrheit nie im Register der Behörden aufschien, allerdings mit einer legalen Bewilligungsplakette versehen war, wurden die somit illegal betriebenen Automaten weder fiskalisch noch von den kontrollierenden Landes- oder Gemeindebehörden beachtet. Mit dieser Geheimhaltungsmethode wurde jene Kontrolle des Automatenglücksspiels unmöglich gemacht und verhindert.

In der Blütezeit des illegalen Glücksspiels in der Steiermark waren mehr als 3.000 Geräte im Einsatz!

Die Steiermark hatte damit trotz wesentlich geringerer Kaufkraft als das Bundesland Wien eine wesentlich höhere Dichte an Geldspielgeräten, zumal der Betrieb der illegalen Automaten noch weitere Vorteile brachte: Die Illegalen Geräte in der Steiermark mussten weder dem Finanzamt noch der Gemeinde noch dem Land Abgaben oder Steuern abführen.

Dieses riesige Kontrollloch verursachte auch die Dichte der illegalen Geldspielgeräte in der Steiermark, der zufolge ein besonders hoher Anteil an Spielsüchtigen durch die unkontrollierten Geldspielgeräte geschaffen wurde.

Mehrere, Spieler Info namentlich bekannte Unternehmen wurden in der Steiermark steinreich.

In ihrem sozialen Umfeld und in der Öffentlichkeit waren diese Betreiber illegaler Geldspielgeräte fast immer als Exportunternehmer tätig, oftmals wurden sie auch vom Land gefördert.

Offiziell verkauften sie die erzeugten Geräte nur ins Ausland, in Wahrheit an zu ihren eigenen Einflussbereich zählenden Tarnfirmen in Bratislava, der Tschechei oder Ungarn. Von diesen Tarnfirmen wurden dann die Geräte in der Steiermark und auch im restlichen Österreich illegal aufgestellt. Diese Konstruktion brachte noch den weiteren Vorteil, dass die verantwortlichen Automatenaufsteller vor Ort oftmals ausländische Personen sind, die sich jeder Strafe oder fiskalischen Abgabe entziehen.

Die Macht dieser illegalen, steiermärkischen Betreiber kam auch durch ihre Mitgliedschaft in der Bundeskammer. Jeder Standort hatte eine Gewerbeberechtigung, fast immer für harmlose Unterhaltungsspiele oder für gesetzlich erlaubte Geschicklichkeitsspiele. Mit dieser Gewerbeberechtigung waren die Betreiber illegalen Glücksspiels automatisch Mitglieder der Bundeskammer und hatten in ihrer Fraktion „Freizeitbetriebe“ aufgrund ihrer großen ANZAHL BEDEUTENDES Gewicht:

Das steiermärkische System führte auch dazu, dass die Steiermark als einziges Bundesland nicht eine 5-jährigen Übergangsfrist zur Beendigung des Kleinen Glücksspiel hatte, sondern sogar sechs Jahre in Anspruch nahm. Die Begründung für diesen von der Landesregierung verlängerten Aufschub: der Schutz von Eigentumsinteresse und Investition der Automatenbetreiber.

Diese höhnische Begründung wurde ohne Berücksichtigung des zumindest gleichwertigen Schutzes der ausgenommenen und teilweise betrogenen Spieler getätigt.

Zahlreiche höchstgerichtliche Entscheide in den letzten fünf Jahren bestätigen: Das neuen Glücksspielgesetz ab 2010 bereitete dem illegalen Glücksspiel ein Ende. Waren es 2008/9 noch 10.000 illegale Geldspielgeräte in Österreich, so sind es aktuell ca. 2.000, rechnet man auch noch eine Dunkelziffer hinzu, sind es maximal 2.500 in ganz Österreich illegale betriebene Glücksspielgeräte.

Spieler Info bzw. die Firma Omnia und Prof. Gert Schmidt haben ab 2006 die Behörden durch Eingaben, auch von Rechtsanwälten verfasst, auf den unhaltbaren Zustand des nicht vorhandenen Spielerschutzes im Bereich des sogenannten Kleinen Glücksspiels hingewiesen. Es wurden sehr viele Vorschläge unterbreitet, wie der Spielerschutz auch im sogenannten kleinen Glücksspiel dem Unglück, das der mangelnde Spielerschutz über die Bevölkerung bringt, Einhalt gebieten kann.

Zahlreiche Vorschläge wurden aufgenommen und 2010 kam es dann zu einer Novellierung des Österreichischen Glücksspielgesetzes, welches – nach nunmehr sieben Jahren – als europaweit vorbildlich und als wahrscheinlich strengstes Glücksspielgesetz der Welt angesehen werden darf.

Der Anschluss jedes einzelnen Geldspielgerätes an das Bundesrechenzentrum, ab 2010 eingeleitet, macht jede Form einer Manipulation unmöglich. Ein straffes System von Kontrolle des Spielverhaltes des Spielers, und dessen Einschränkung garantiert, dass Spielverluste nicht aus dem Rahmen fallen.

Bei Verstößen haften der Betreiber und die verantwortlichen Personen unerbittlich, so steht es im Gesetz. Es wäre nicht Österreich, würden nicht diese strengen Spielerschutzbestimmungen durch besonders penible Bürokratie nicht wieder überschießen. Die Vorschriften sind oftmals in hunderten Seiten an Bestimmungen und Verordnungen niedergelegt und fast nicht mehr exekutierbar. Das Resultat: Die meisten der Betreiber des neuen Automatenglücksspiels sind froh, wenn sie überhaupt aus der Verlustzone kommen: Fast 45 % Steuern vom eingenommenen Betrag (nicht vom Gewinn) machen den Fiskus einerseits, andererseits die Bevölkerung mit dieser ordnungspolitischen Maßnahme zum Gewinner.

Einzigartig ist auch, wie in Österreich mit den zweifelsfrei vorhandenen Altlasten aus der Zeit des „Wilden Westens“ des Kleinen Glücksspiels umgegangen wird: Obwohl die letzten legalen Automaten bereits vor bald drei Jahren in Wien aus dem Verkehr gezogen wurden, sammeln Einzelpersonen mit Hilfe willfähriger Medien bezeichnenderweise ausschließlich von NOVOMATIC angeblich geschädigte Spieler aus der Vergangenheit, um mit Hilfe theoretischer Rückforderungsmöglichkeiten ihr Geschäft zu tätigen. Auf der ganzen Welt gibt es eine derartige Vorgangsweise nicht, zumal auch die Medien die helfende Rolle für die Geschäftemacher nirgendwo übernehmen.

Man stelle sich vor: Es ist seit Jahrzehnten bekannt, dass das Rauchen nicht nur schwere gesundheitliche Schäden verursacht, sondern manchmal zum vorzeitigen Tod führt. Die Politik hat auf diesen negativen Einfluss – ähnlich wie in der Glücksspielbranche zwar verspätet, aber doch reagiert. Die Raucherwerbung wurde verboten und der Konsum in öffentlichen Räumen massiv zurückgedrängt. Haben Sie einen Verein gefunden, welcher geschädigte Raucher, die vor VIELEN JAHREN durch den Zigarettenrauch gesundheitlich und somit auch finanziell geschädigt wurden, zur Klage auffordert?

Bezeichnenderweise wird auch immer nur EINE Firma in die Kritik gezogen: NOVOMATIC soll angeschwärzt werden. Der Marktanteil der Novomatic Geräte in Wien aus eigener Aufstellung und solche, welche an fremde Firmen vermietet wurden, betrug 2014 kaum 50 %. Immer nur wird Novomatic gesprochen, vom größeren Teil jener Geräte, die nicht von der Novomatic produziert oder betrieben wurden, wird nie geschrieben.

In den Verbotsländern sind ausschließlich NICHT-Novomatic Geräte im Einsatz. Die Anzahl der illegalen Geräte überschritt in den Jahren 2009/10 mit etwa 10.000 in ganz Österreich die Anzahl der legal betriebenen Geräte von ca. 7.000 bei weitem. An diesen Ziffern ist die Ungleichheit in der Beurteilung durch die veröffentlichte Meinung und der tatsächlich in der Bevölkerung durch den Betrieb der illegalen Geräte Betroffenen ersichtlich.

Das Problem der Novomatic: Sie gehört einem Eigentümer (einer Eigentümerfamilie), ist privat geführt, international erfolgreich und sehr solvent. Das geeignete Ziel für Geschäftemacher, jemand zu klagen, von dem man auch erwarten kann, dass er gegebenenfalls die eingeklagte Summe bezahlt.

Die bisherige Judikatur in Österreich hat einen klaren Standpunkt: Der Spieler handelt in Eigenverantwortung – mit einer einzigen Ausnahme: Wenn er zum Zeitpunkt des Spielens nicht zurechnungsfähig war. Nun haben Justiz bzw. Gutachter in etwa einem halben Dutzend Fällen das Zauberwort der teilweisen „Unzurechnungsfähigkeit“ gefunden. Das war die Ursache für die wenigen verlorenen Prozesse der Novomatic.

Betreffend Einsatz-und Auszahlungshöhe von Novomatic Spielen gibt es zwar in der Vergangenheit Urteile, die diese Grenzwerte in Zweifel ziehen, jedoch weisen die Gerichte stets darauf hin, dass sich die Beklagten und die Öffentlichkeit auf rechtskräftige Verwaltungsbescheide verlassen können müssen.

Das OGH Urteil wird gerade in diesem Bezug in Kürze von namhaften Juristen kommentiert. Bei diesen üblichen Kommentaren geht es selbstverständlich nicht um das Infragestellen eines Urteiles einen Obersten Gerichtshofes, sondern darum, wie dieses Urteil sich auf die Judikatur auswirkt. Besonders wichtig werden jedoch die in Folge des OGH Urteiles sehr wahrscheinlich wieder aufgenommenen erstgerichtlichen Verfahren und wie das Erstgericht weiter vorgeht und entscheidet.

Diese juristische Betrachtung überlässt Spieler Info selbstverständlich Rechtsanwälten.

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