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Neues, scharfes Wiener Wetten-Gesetz ab 23. März 2018!

Montage unter Verwendung eines CC-Fotos von Rob Watkins/flickr/Paf (Ausschnitt)
Montage unter Verwendung eines CC-Fotos von Rob Watkins/flickr/Paf (Ausschnitt)

Wiener Landtag: Weitere Verschärfung des Wiener Wettengesetzes

Über 460 beschlagnahmte Wettautomaten bestätigen Wiens Erfolg im Kampf gegen illegales Wetten

Eine weitere Verschärfung im Sinne der Jugendlichen und Spieler bringt die Novelle zum Wiener Wettengesetz, dessen Begutachtungsphase nun zu Ende ist. Am 23. März wurde sie im Wiener Landtag beschlossen.

Wir gehen unseren erfolgreichen Weg im Kampf gegen illegale Wetten konsequent weiter, um den Jugend- und Spielerschutz in der Stadt noch weiter zu erhöhen. Wir gehen mit aller Konsequenz gegen illegales Wetten in unserer Stadt vor, die neuerliche Verschärfung wird einen weiteren Beitrag dazu leisten.

so der Wiener Landtag.

Neben gesetzlichen Verschärfungen setzt die Stadt auf strenge Kontrollen. Bisher wurden 466 illegale Wettautomaten beschlagnahmt.

Nach dem Verbot des kleinen Glücksspiels kam es 2015 in der Stadt zu einer Verlagerung hin zu den Wetten, illegale Wettlokale schossen buchstäblich wie „Schwammerl aus dem Boden“ – ohne die erforderlichen landesrechtlichen Genehmigungen. Die rot-grüne Stadtregierung reagierte sehr rasch auf diese negative Entwicklung mit gesetzlichen Verschärfungen, wie etwa die Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen auf 22.000 Euro pro Gerät. 2016 wurde ein neues Wettengesetz verabschiedet, in dessen Fokus der strenge Jugendschutz steht:

Die Eckpunkte des Gesetzes:

  • Strenger Jugendschutz: Wetten erst ab 18 Jahren
  • Livewetten sind nur mehr auf End- und Zwischenergebnisse erlaubt (z.B. beim Fußball nur Halbzeitstand und Endstand) „Betrugsanfällige“ Wetten wie etwa: Wann ist die nächste gelbe Karte? Eckball etc. nicht mehr möglich
  • Wetten auf aufgezeichnete Sportereignisse sind verboten
  • Wett-Terminalabgabe 350 Euro pro Gerät und Monat
  • Strengere Voraussetzungen für Betreiber (Bonitätsauskunft, Strafregisterauszug, Wettreglement, Warnsystem)
  • Bei Einzelaufstellungen (z.B. in Tankstellen und Gastronomiebetrieben) strengere Regelung: max. Wett-Einsatz 50 Euro, keine Wertkarten
  • Gutachten erforderlich, dass Gerät dem Gesetz entspricht
  • Ausweispflicht
  • Selbstsperre möglich
  • Betreiber müssen Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht schulen
  • Lizenzentzug wenn illegales Glückspiel betrieben wird
  • Bei zweimaligem Übertreten des neuen Gesetzes oder des Jugendschutzgesetzes erlischt die Genehmigung
  • Maßnahmen zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung
  • Im September 2016 wurden in einer weiteren Novelle die Mindeststrafen auf 2.200 Euro angehoben, da bei Verwaltungsgerichtsentscheidungen die Strafen oft drastisch gemindert wurden und somit die abschreckende Wirkung verfehlt wurde.

Nun folgt die 4. Verschärfung des Gesetzes, die am 23. März im Landtag beschlossen wurde:

  • Bei Wetteinsätzen ab € 1.000 und Gewinnen ab € 2.000 ist die Identität sowie Höhe von Einsatz und Gewinn im Wettbuch festzuhalten (gem. 4. Geldwäsche-Richtlinie).
  • WettunternehmerInnen (BuchmacherIn, TotalisateurIn, VermittlerIn) müssen Kontrollen zur Risikominimierung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchführen.
  • Bestimmten Transaktionen (etwa mit politisch exponierten Personen) ist besondere Aufmerksamkeit durch die WettunternehmerInnen zu widmen.
  • Verschärfung des Datenschutzes durch Umsetzung der seit 2017 gültigen Datenschutz- Grundverordnung.
  • Künftig führt bereits das äußere Erscheinungsbild eines Lokals als Wettbüro/Wettlokal zu einer Bewilligungspflicht als Wettbüro bzw. Wettlokal. Dies wurde notwendig, da Wettbüros vermehrt dazu übergegangen sind, nur mehr die Übertragung von Sportveranstaltungen,  jedoch nicht den Abschluss von Wetten oder die Vermittlung von WettkundInnen anzubieten. Sie liefern quasi nur das Wettambiente, der Abschluss der Wetten erfolgt dann aber online – beispielsweise über das private Smartphone des Spielers.
  • Die erstmalige Bewilligung als WettunternehmerInnen (BuchmacherIn, TotalisateurIn oder VermittlerIn) wird auf drei Jahre begrenzt.
  • Bei Verstoß gegen die Zutrittskontrollen kann für jedes Wettlokal ein biometrisches Kontrollsystem verlangt werden.

Strenge Kontrollen mit Erfolg

Neben den rechtlichen Verschärfungen setzt die Stadt Wien seit Jahren auf strenge Kontrollen. So führt die MA 36 der Stadt Wien gemeinsam mit Exekutive und Finanzpolizei regelmäßig Kontrollen der Wiener Wettlokale durch. Bislang wurden bereits über 466 illegale Wettautomaten und mehrere tausend Euro an Bargeld beschlagnahmt.

Wir werden unseren Weg konsequent weiterführen, illegale Wetten und Betrug haben in unserer Stadt keinen Platz,

so der Wiener Landtag abschließend.

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