Der OGH macht Schluss mit dem aus reinen „Verzögerungsmotiven“ immer wieder vorgebrachten Wunsch der beklagten illegalen Glücksspielbetreiber, ihr Verfahren zwecks „Entscheidung an den EuGH zu verweisen“ oder eine zeitraubende, oft Jahre dauernde „Vorabanfrage an den EuGH“ zu stellen.
Der OGH spricht klipp und klar (sinngemäß): Der EuGH hat oft genug und ausreichend endgültig und deutlich entschieden: Das österreichische Glücksspielgesetz ist EU-konform.
Weitere „Anfragen“ oder „Weiterleitungen“ an den EUGH sind in Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz nicht mehr möglich und notwendig.