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Die Presse / OGH: Kein Erfolgshonorar für Winkelschreiber

OGH – Oberster Gerichtshof / Bild © ogh.gv.at

Wie die Tageszeitung Die Presse berichtet, verlangte ein „Spielerschützer“ zu Unrecht einen Anteil am Prozesserfolg.

Wien  Ein Rechtsanwalt vertrat einen Glücksspielkonzern. Er klagte den Medieninhaber der Website www.automaten-klage.at auf Unterlassung, und zwar aus folgendem Grund: Der Mann, der selbst kein Rechtsanwalt ist, gab und gibt sich nämlich als „Spielerschützer“ aus und setzt sich als solcher für die Rechte jener Spieler ein, die sich durch den Glücksspielkonzern geschädigt erachten.

Haben Sie an Spielautomaten des Unternehmens … Geld verloren?,

fragte er die Besucher auf der Homepage.

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Für seine Hilfestellungen verlangte der Beklagte einen Teil des erstrittenen Betrages.

Nun gilt für Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater das sogenannte „quota litis“ – Verbot. Das heißt, sie können mit ihren Klienten nicht vereinbaren, einen Prozentsatz des erstrittenen Betrages als Honorar zu bekommen. Doch gilt dieses Verbot auch für Winkelschreiber, wie es der Beklagte ist? Ja, es gilt auch für sie und all jenen Personen, die Leistungen erbringen, die Anwälten und Notaren vorbehalten sind, sagte der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (4 Ob14/18i). Dass sie den Anschein erwecken, einer dieser Berufsgruppen anzugehören, ist gar nicht erforderlich.

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