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Die RA-Kanzleien
B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH
Gusshausstraße 6
A-1040 Wien
Tel: +43/1/503 19 95
Fax: +43/1/503 19 95 12
E-Mail: office@boehmdorfer-schender.at
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG
Mag. Georg Streit
Mariahilfer Straße 20
A-1070 Wien
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E-Mail: office@h-i-p.at
Rechtsanwalt Mag. Johannes Koman LLB.OEC.
Imbergstraße 26
A-5020 Salzburg
Tel: +43/662 250 260
Fax: +43/662 250 260-20
E-Mail: office@anwalt-koman.at
sind mit dem Glücksspielrecht vertraut, bitte wenden Sie sich bei Bedarf direkt an eine dieser Kanzleien.
Ganz allgemein zum Thema „illegales Online-Glücksspiel/Klagen/Einbringlichkeit“ haben wir die RA-Kanzlei Böhmdorfer-Schender ersucht, dazu ihre Expertise zu erstellen.
Lesen Sie bitte nachstehend das Ergebnis:
1. Das Rechtsinstitut der Sammelklage (“class action“)
stammt aus dem angloamerikanischen Recht und gibt es in dieser Form in Österreich nicht. Unter einer Sammelklage (anglo-amerikanischer Prägung) ist zu verstehen, dass ein Kläger ein Verfahren führt, dessen Ergebnisse für eine gesamte Gruppe von potentiell Anspruchsberechtigten bindend sind, auch wenn diese selbst gar nicht an dem Verfahren teilnehmen. Der Zweck solcher Sammelklagen besteht darin, dass die Gerichte nicht in jedem einzelnen Fall den gesamten Sachverhalt neu feststellen und das gesamte Beweisverfahren durch führen müssen, sondern die einmal rechtskräftig festgestellten Tatsachen auch für die Folgeverfahren anderer Kläger verbindlich gelten und somit nicht mehr bestritten werden können. In Österreich – wie in den meisten europäischen Staaten – wirken Urteile hingegen nur für die jeweils am Verfahren beteiligten Parteien. Eine Sammelklage wie in den USA kennt die österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) nicht. In der Rechtsliteratur wird jedoch im Zusammenhang mit der gesetzlichen Möglichkeit der “Klagenhäufung” manchmal von „Sammelklagen österreichischer Prägung“ gesprochen. In der Medienberichterstattung wird dies meist verkürzt dargestellt und von „Sammelklagen“ gesprochen, was jedoch rein dogmatisch betrachtet nicht (ganz) korrekt ist.
2. Von der Sammelklage zu unterscheiden ist die sogenannte Klagenhäufung,
welche in Österreich sehr wohl zulässig ist. Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden: Die subjektive Klagenhäufung und die objektive Klagenhäufung. Bei der subjektiven Klagenhäufung werden in einer Klage von mehreren Klägern ihre jeweiligen Ansprüche geltend gemacht, wobei diese Kläger alle von demselben (klagseinbringenden) Rechtsanwalt vertreten sind. Ein klassisches Beispiel, dass in der Praxis häufig vorkommt, sind Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen. Wurden z.B. in einem PKW mehrere Personen durch den Unfallgegner verletzt, können diese ihre jeweiligen Schmerzengeldansprüche entweder gesondert (jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt mit jeweils einer eigenen Klage) geltend machen oder sie beauftragen alle denselben Rechtsanwalt, der in einer Klage die jeweiligen Ansprüche geltend macht. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass in beiden Fällen das rechtliche Schicksal der jeweiligen Ansprüche völlig getrennt bleibt. Auch wenn in einer Klage mehrere Ansprüche mehrerer Kläger geltend gemacht werden, hat das Gericht über jeden Anspruch einzeln zu entscheiden und kann z.B. einem der klagsgegenständlichen Ansprüche stattgeben und einen anderen abweisen.
3.
Bei der objektiven Klagenhäufung werden verschiedene Ansprüche in einer Klage geltend gemacht. Die Möglichkeit der Klagenhäufung hat in der Praxis zu einem Modell geführt, dass auch als „Sammelklage österreichischer Prägung“ bezeichnet wird. Dabei treten verschiedene Anspruchsberechtigte ihre jeweiligen Ansprüche an einen Klagsverband oder Konsumentenschutzverband, z.B. dem VKI, ab, der dann eine einzige Klage im eigenen Namen einbringt. Der in einem solchen Verfahren erstrittene Erlös (im Falle einer Klagsstattgebung) wird nach Abschluss des Verfahrens an die abtretenden Anspruchsberechtigten verteilt. Bei solchen Konstruktionen steht in der Regel ein Prozessfinanzierungsunternehmen im Hintergrund, welches das Kostenrisiko des Prozesses abdeckt und im Erfolgsfall eine prozentuelle Provision erhält. Einern Rechtsvertreter ist das „Ansichlösen“ eines Teils des Streitgegenstandes (”quota litis“) gemäß § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) verboten, für einen reinen Prozessfinanzierer gilt dieses Verbot jedoch nach der ständigen Rechtsprechung nicht. Das Geschäftsmodell der Prozessfinanzierung ist in Österreich grundsätzlich zulässig – und zwar sowohl für inländische als auch ausländische Anbieter. Auf der Homepage des VKI finden sich einige – meist auch in den Medien thematisierte – Beispiele im Zusammenhang mit solchen „Sammelklagen österreichischer Prägung“.
4. Bei der Klagsführung gegen ausländische Online-Glücksspielbetreiber bestehen in der Regel zahlreiche Schwierigkeiten
bei der effizienten zivilrechtlichen Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung. Dies beginnt bereits bei der Frage der örtlichen und internationalen Gerichtszuständigkeit, sowie bei der Frage des anzuwendenden Rechts. Nicht selten treten in der Praxis häufig auch Probleme bei der Zustellung auf. Selbst wenn es gelingt, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil in Österreich zu erwirken, kann die Exekutionsführung nur dort erfolgen, wo sich ein Vermögen des Beklagten befindet. Die Hoheitsrechte der Republik Österreich enden an deren Staatsgrenze. Vermögenswerte in Gibraltar können z.B. nicht durch ein österreichisches Exekutionsgericht gepfändet werden, sondern müsste diesfalls eine Exekutionsführung in Gibraltar erfolgen, sofern dies rechtlich überhaupt möglich ist.