Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Mittwoch entschieden, dass in Italien erhobene Glücksspielsteuern keine Diskriminierung gegenüber Unternehmen darstellen, die ihren Sitz in einem anderen Land haben.
Im vorliegenden Fall geht es um das britische Unternehmen Stanleybet. Dieses wurde 1958 in Nordirland gegründet und ist einer der größten Wettanbieter der EU. Als Stanleyparma betreibt es sogenannte Datenübertragungszentren in Italien, in denen Spieler ihre Wetten wie in einem Internet Café online abgeben können.
Glücksspielunternehmen klagt gegen Steuerforderung
Im Jahre 2016 erhielt Stanleybet eine Steuerabrechnung vom italienischen Finanzministerium. Die Abrechnung belief sich auf einen Betrag in Höhe von 8 Millionen Euro, welcher Transaktionen aus den Jahren 2011 bis 2015 betrifft.
Das Unternehmen hatte daraufhin geklagt, dass die Steuerabrechnung nicht rechtens sei. Stanleybets Hauptsitz befindet sich in Malta. Der Inselstaat erhebt als EU-Mitglied eigene Steuern auf Glücksspiel. Das Unternehmen sei daher doppelt besteuert worden, so Stanleybet.
Gemäß italienischem Recht unterstehen alle Wett-Transaktionen der Steuer, unabhängig davon, ob sie inländische oder ausländische Anbieter betreffen. Stanleybet Malta sei nicht in Italien registriert, nehme aber Wetten in Italien an.
Gericht erklärt doppelte Besteuerung für rechtens
In seinem Urteil vom Mittwoch erklärte das Gericht, dass die Steuer alle Anbieter betreffe, die Wetten verwalteten, die auf italienischem Territorium erhoben worden seien, unabhängig vom Standort der betreffenden Anbieter. Daher könne die Steuerforderung gegen Stanleybet Malta nicht als diskriminierend angesehen werden.
Eines der Hauptprinzipien der EU ist, dass niemand aufgrund seiner Nationalität diskriminiert werden darf. Mitgliedsstaaten haben jedoch das Recht, Steuern nach ihrem Ermessen zu erheben, solange sie nicht gegen EU-Recht verstoßen. Die Richter erklärten, dass Staaten ihre eigenen Steuersysteme nicht verändern müssen, um Doppelversteuerung zu vermeiden.
Stanleybet hatte den Europäischen Gerichtshof in der Vergangenheit bereits mehrfach angerufen. Im sogenannten „Gambelli“-Fall aus dem Jahre 2003 wurde entschieden, dass länderübergreifendes Glücksspiel nicht gegen EU-Recht verstoße.
Im 2007er „Placanica“-Fall bezüglich Dienstleistungsfreiheit für grenzüberschreitende Sportwettenangebote hatte das Gericht entschieden, dass Italien ausländische Anbieter nicht gegenüber italienischen benachteiligen dürfe.
Weitere Fälle aus dem Jahre 2015 über Wett-Lizenzen und 2018 zum Ausschreibeverfahren für die italienische Lotterie verlor das Unternehmen hingegen.
Der Fall wird nun an die zuständigen italienischen Gerichte zurückgegeben. Die endgültige Entscheidung steht also noch aus.
Quelle:
- Gerichtsentscheidung: Ausländische Glücksspiel-Anbieter werden in Italien zur Kasse gebeten, casinoonline.de, 27.02.2020