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EuGH Entscheidung zum Thema Glücksspiel-Werbung

Der EUGH in Luxemburg. Foto: © CC 2.0 Cédric Puisney/Wikimedia (Ausschnitt)

Genaugenommen bringt die EuGH Entscheidung vom 18. Mai 2021 nichts Neues. Der EuGH fasst in diesem Entscheid noch einmal seine bisherigen Entscheidungen zusammen. Allerdings lässt sich durchaus herauslesen, dass der EuGH den Nationalstaaten einen Spielraum für Glücksspielwerbung, die grundsätzlich dazu dienen soll, die Spieler vom illegalen zum legalen Markt zu bewegen,  einräumen möchte.

In den entsprechenden Passagen wird Folgendes festgehalten:

Rz 47: Erstens kann, wie die österreichische Regierung vorgebracht hat, nicht jedem Werbeinhalt per se eine zu übermäßigen Spielausgaben verleitende Wirkung unterstellt werden. Es ist daher zu prüfen, ob der Umfang der Werbung eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 68), was eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geschäftsstrategie des Monopolinhabers durch das vorlegende Gericht im Hinblick auf alle relevanten Umstände und keine isolierte Prüfung einer individuellen Werbung impliziert.“

Rz 49: Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass die Werbepraktiken des Monopolinhabers, die Teil seiner Geschäftspolitik sind, und die staatliche Kontrolle der Tätigkeiten des Monopolinhabers nur einige der Gesichtspunkte sind, die das vorlegende Gericht im Rahmen seiner umfassenden und dynamischen Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Politik, die darauf abzielt, zur Teilnahme an dem Monopol unterliegenden Glücksspielen zu ermuntern, berücksichtigen muss. Zum anderen ist für die Feststellung einer etwaigen Inkohärenz des dualen Systems der Organisation des Glücksspielmarkts im Hinblick auf Art. 56 AEUV noch nachzuweisen, dass die Anreizpolitik für dem Monopol unterliegende Glücksspiele solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Einführung des Systems der vorherigen Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können.“

Damit sollte für die österreichischen Gerichte eigentlich die Möglichkeit eröffnet sein, unter Berücksichtigung der noch immer massiv auftretenden illegalen Angebote, Werbepraktiken der Konzessionäre und Landesbewilligungsinhaber vernünftig zu bewerten. Immerhin ist noch immer ein großer Teil des gesamten Glücksspielmarktes (insbesondere auch im Onlinemarkt) nicht reglementiert.

Anhang:

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