Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28. Juni 2022
Das Bundesgericht bestätigt die gegenüber drei ausländischen Anbieterinnen von Online-Geldspielen verhängten Netzsperren. Sie können aus der Wirtschaftsfreiheit nichts für sich ableiten. Die angeordneten DNS-Sperren sind verhältnismäßig.
Die drei ausländischen Unternehmen bieten Online-Geldspiele an. Die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (heute: Interkantonale Geldspielaufsicht) veröffentlichte 2019 im Bundesblatt eine Allgemeinverfügung, mit der sie den Zugang zu den in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten einschränkte. Parallel dazu ließ sie Domains der Unternehmen sperren (sog. „Domain-Name-System-Sperre“, DNS-Sperre). Das interkantonale Geldspielgericht wies ihre Beschwerden bezüglich der Netzsperren ab.
Das Bundesgericht weist ihre Beschwerden ebenfalls ab, soweit es darauf eintritt. Was die geltend gemachte Verletzung der Wirtschaftsfreiheit betrifft, so gilt diese im Bereich der Geldspiele für die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich gerade nicht. Der Gesetzgeber hat von seiner verfassungsmäßigen Ermächtigung Gebrauch gemacht, vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen, indem er das Angebot von Online-Geldspielen auf in der Schweiz bewilligte und hier überwachte Veranstalterinnen und Spiele beschränkt hat. Mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die Schweizer Behörden ist ausländische Konkurrenz in diesem Bereich nicht zugelassen.
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beziehungsweise des EFTA-Gerichtshofs. Der Zugang zu nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gemäß dem Geldspielgesetz gesperrt. Die dazu verwendete „DNS-Netzsperre“ erweist sich als verhältnismäßig. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass damit keine hundertprozentige Wirksamkeit gewährleistet werden kann. Der bloße Umstand, dass der Zugang zumindest erschwert wird, dürfte bei durchschnittlichen Spielerinnen und Spielern genügen, um sie zu den legalen Angeboten hinzuführen und eine zureichende präventive Wirkung zu entfalten. Andere Maßnahmen wären entweder nicht gleich wirksam (z.B. Liste der überwachten Anbieterinnen) oder mit anderen gewichtigen Nachteilen verbunden (z.B. Sperrung der Zahlungsmöglichkeiten). Zwar ist bei DNS-Sperren ein gewisses „Overblocking“ nicht ausgeschlossen, indem auch andere über die Domain laufende Dienste – etwa der E-Mailverkehr – blockiert werden; das kann aber in zumutbarer Weise vermieden werden. Das „Overblocking“-Risiko bei DNS-Sperren geht zudem weniger weit als bei anderen Methoden der Sperrung. Den ausländischen Anbieterinnen steht im Übrigen die Möglichkeit offen, den Zugang zu in der Schweiz nicht erlaubten Spielen durch eigene Maßnahmen zu unterbinden (z.B. wirksames Geoblocking).
Schweizerisches Bundesgericht:
Urteile vom 18. Mai 2022 (2C_336/2021, 2C_337/2021, 2C_338/2021)
Quelle:
- ISA-Guide, 29.06.2022