Fun-Wechselautomaten verstoßen gegen § 3 des Glücksspielgesetzes, ihre Beschlagnahme ist rechtens.
[[image1]]Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011 erkannte dieser, dass Automaten, die nur im Nebenzweck dem Geldwechsenl dienen, als dem GSpG widersprechend anzusehen sind. Diese Automaten können daher gemäß § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 und 1 des Glücksspielgesetzes beschlagnahmt werden, da der Verdacht besteht, im Hinblick auf §3 GSpG in das Glücksspielmonopol des Bundes einzugreift.
Zum VwGh Erkenntnis
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