[[image1]]In NÖ gibt es derzeit eine große Anzahl illegal aufgestellter und betriebener Glücksspielautomaten ohne gültige Konzession. Diese Betreiber melden „Geschicklichkeitsautomaten“ an und bezahlen eine sehr geringe Abgabe. Nun stellt auf Anfrage von Spieler-Info der renommierte Glücksspielrechtsexperte Mag. Georg Streit in einer Expertise, Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner, fest, dass Betreiber illegaler Glücksspielautomaten durch die Abgabenbehörden zur Kasse gebeten werden können. Und zwar auch für rückwirkende Forderungen. Das kann vor allem auch die Gastwirte treffen, die neben dem Betreiber haften! Damit steht dem Land eine erhebliche Budgetaufbesserung ins Haus.
Abgaben nach den NÖ Spielautomatengesetz
Nach § 9a des derzeit aktuellen NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl 7071-5 ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielautomaten eine Glücksspielautomatenabgabe zu entrichten, die zwischen dem Land und den Gemeinden aufgeteilt wird. Der Ertrag der Glücksspielautomatenabgabe ist zweckgebunden für Zwecke der Jugendförderung und für das Sozialwesen zu verwenden.
Die Abgabe beträgt gemäß § 9b NÖ Spielautomatengesetz pro Glücksspielautomat und Monat EUR 1.000,00. Im ersten Betriebsjahr eines Automaten ermäßigt sie sich auf 65%, im zweiten Betriebsjahr auf 80% dieses Betrags. Verpflichtet zur Abfuhr der Abgabe ist als Abgabenschuldner der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb des Glücksspielautomaten oder derjenige, der Glücksspielautomaten aufstellt oder betreibt. Der Inhaber der Räumlichkeiten, in dem die Automaten aufgestellt sind, haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Der Gesetzeswortlaut betreffend die Festlegung des Abgabenschuldners nennt explizit neben dem Inhaber der Bewilligung zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß §5 Abs 2 nach dem Wort „oder“ auch denjenigen, der Glücksspielautomaten aufstellt oder betreibt. Aus dem Wort „oder“ lässt sich erschließen, dass für den Gesetzgeber offenbar auch jemand, der nicht Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Glücksspielautomaten ist, dennoch diese aber betreibt oder aufstellt, als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Dass Glücksspielautomaten für den Landesgesetzgeber auch unzulässiger Weise aufgestellt oder betrieben werden können, zeigt sich in der Strafbestimmung des § 8 Abs 1 lit h NÖ Spielautomatengesetz.
Da also für den Gesetzgeber das Aufstellen und Betreiben von Glücksspielautomaten auch ohne Bewilligung denkbar ist, er andererseits die Glücksspielautomatenabgabepflicht auch für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten normiert hat, folgt aus dem Gesetzeswortlaut meines Erachtens, dass auch derjenige zur Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe gemäß § 9b NÖ Spielautomatengesetz verpflichtet ist, der ohne Bewilligung Glücksspielautomaten aufstellt und/oder betreibt (in diesem Fall neben der Geldstrafe von bis zu EUR 22.000,00 gemäß § 8 Abs 2 und dem Verfall der Spielautomaten gemäß § 8 Abs 3 NÖ Spielautomatengesetz).
Daher ist nach meiner Auslegung des NÖ Spielautomatengesetzes die Nachforderung von Spielautomatenabgabe aus illegal betriebenen Glücksspielautomaten durch das Land bzw. die Abgabenbehörden des Landes zulässig. (Landesabgabenamt am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. die Landesregierung in 2. Instanz).