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Glücksspielmonopol: Totgesagte leben länger

Das von vielen bereits seit einiger Zeit als mit dem europäischen Unionsrecht unver-einbar bezeichnete Glücksspielmonopol hat einen langen Atem. Weder ein österreichisches Höchstgericht, noch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg kippten – trotz gegenteiliger Behauptungen – bisher das Monopol. Die aus der Glücksspielbranche entlehnte Wendung rien ne va plus für das österreichische Glücksspielmonopol blieb bisher eine unerfüllte Prognose. Wenn es nach dem Generalanwalt Yves Bot vom 31.3.2011 in der Rechtssache C 347/09 geht, bleibt dies auch so.

[[image1]]Ausgangsfall war das Strafverfahren gegen zwei Verantwortliche des Bet-at-home-Konzerns wegen des verbotenen Anbietens von Online-Glücksspielen in Österreich ohne Zulassung nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Der Generalanwalt verwies auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Monopol für be-stimmte Glücksspiele besser geeignet ist, die Gefahr der Spielsucht zu bekämpfen, als ein liberalisierter Markt – und das erst recht auf dem Gebiet des Internet-Glücksspiels. „Ein Mitgliedsstaat“, so der Generalanwalt explizit, „darf daher das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vor-behalten“. Daher reicht die Berufung auf eine einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilte Glücksspielkonzession zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen in Ös-terreich nicht aus. Ein solches Monopol muss freilich auf die Gewährleistung des Verbraucherschutzes abzielen und tatsächlich in der Lage sein, die Gefahren des Glücksspiels einzudämmen. Der VwGH hat dies bereits im November 2009 für Öster-reich bestätigt.

Auch die 15-jährige Dauer einer Konzession nach dem österreichischen Glücksspiel-gesetz, die Voraussetzung einer Kapitalgesellschaft, eines Mindeststammkapital von EUR 109 Mio. und das Erfordernis des Sitzes dieser Gesellschaft im Inland sind mit dem Unionsrecht vereinbar. Daran ändert auch die Möglichkeit des Monopolisten, Werbung zu betreiben, nichts. Das haben sich nach Ansicht des Generalanwalts offen-bar illegale Anbieter von Online-Glücksspielen in Österreich selbst zuzuschreiben: „Ein Mitgliedsstaat, der sich einer großen Anzahl nicht genehmigter Websites ge-genüber sieht, auf denen Glücksspiele angeboten werden, kann es daher dem Inhaber des Monopols für den Betrieb von Online-Glücksspielen im Inland erlauben, in be-stimmtem Umfang Werbung zu machen, die zugkräftig genug ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Glücksspielen hinzuführen“.

Der Generalanwalt bestätigt die bisherige Linie des EuGH, Beschränkungen von Glücksspielangeboten im Interesse des Verbraucherschutzes und der Eindämmung von mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren den Mitgliedsstaaten nach eigenem Ermessen zumindest so lange zu gestatten, bis eine EU-weite einheitliche Regelung getroffen wird. www.spieler-info.at begrüßt diese klaren, die bisherige Rechtspre-chungslinie des EuGH bekräftigenden Worte des Generalanwalts und geht davon aus, dass sich der EuGH – wie in den meisten Fällen – der Rechtsmeinung des Generalan-walts anschließen wird. Zu hoffen bleibt, dass mit diesem Schlussantrag ein weiterer Schritt zur Klarheit im Hinblick auf die österreichische Glücksspiel-Rechtslage getan wird und sich die zur Verfolgung illegaler Glücksspielangebote zuständigen Behörden und Gerichte auch weiterhin nicht von ihren Aufgaben abhalten lassen werden.

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