Interview mit dem Glücksspielrechts-Experten Mag. Georg Streit
Spieler-Info.at: Dürfen während der Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der Glücksspielgesetznovelle neue Automaten aufgestellt werden?
Streit: Nach der jüngst im Nationalrat verabschiedeten Novelle zum Glücksspielgesetz ist in § 5 Abs. 7 Z 8 zum einen die aufsichernde Maßnahme vorgesehen, dass während der Übergangsfrist bis längstens 31.12.2015 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden dürfen, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15.3.2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen nach der bestehenden Landesrechtslage für Glücksspielautomaten vor dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden. Das bedeutet, dass der Stand an Geldspielautomaten zum 15.3.2010 auch während der Übergangsfrist nicht überschritten werden darf.
Spieler-Info.at: Mit wie vielen neuen Bewilligungen und Automaten wird zu rechnen sein?
Streit: Nach Inkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle dürfen landesrechtliche Bewilligungen auf Grundlage der vor Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen (insbesondere § 4 Abs. 2 GSpG) nicht mehr erteilt werden. Die höchstzulässige Zahl an Glücksspielautomaten, wie sie nun in der Novelle festgelegt ist, darf auch während der Übergangsfrist nicht überschritten werden. Zur Erinnerung: Pro Bundesland darf es höchstens einen Glücksspielautomaten für Ausspielungen vermögensrechtlicher Leistungen pro 1.200 Einwohner geben, in Wien beträgt das Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner.
Spieler-Info.at: Wann wird die Novelle de facto in Kraft treten?
Das Inkrafttreten der Novelle zum Glücksspielgesetz kann nach Notifikation an die Kommission der Europäischen Union erfolgen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung und nach Ablauf der Sperrfrist am 16.7.2010 kann die Novelle zum Glücksspielgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und wird am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Ab jenem Zeitpunkt gilt dann die Novelle, wie bereits dargestellt. Für die Geldspielautomaten bestehen die erwähnten Übergangsvorschriften.