Im Bezirk Baden alleine erfolgten knapp zwanzig Nachtragsanzeigen durch Spieler-Info.at wegen fortgesetzten illegalen Glücksspiels. Auch die zuständigen Bürgermeister erhielten entsprechende Informationen über die Zustände in ihrer Gemeinde und wurden von Spieler-Info.at um ihre Unterstützung im Kampf gegen das organisierte illegale Automatenglücksspiel zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit ersucht.
In den sogenannten Nachtragsanzeigen – also der neuerlichen Anzeige eines bereits angezeigten Standortes aufgrund eines fortgesetzten Tatbestandes – wird u.a. auch den Exekutiv-Behörden selbst ein gehöriger Seitenhieb verpasst: Sachlich sei es nämlich „überhaupt nicht nachvollziehbar, warum neuerliche Detektivbesuche hinsichtlich der kontrollierten Standorte illegalen Glücksspiels überwiegend zum Ergebnis kommen,
• dass in den meisten Fällen – soweit ersichtlich – keine behördlichen Schritte gesetzt wurden und
• dass in den meisten Fällen eine idente oder sogar größere Anzahl an Automaten nach wie vor bespielt werden kann und zwar
• rund 5 Monate nach Einbringung (!) der o.a. Anzeigen.“
Neben der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wird die Behörde aufgefordert, endlich durchzugreifen und die rechtlich zulässigen Beschlagnahmen und Betriebsschließungen zu veranlassen.
Bürgermeister dürfen nicht wegschauen
Um den Nachtragsanzeigen noch mehr Gewicht zu verleihen, ergingen auch Schreiben an die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden.
Besonders wird in diesen Schreiben auf den Umstand hingewiesen, dass bei den zuständigen Gemeinden häufig „Geschicklichkeitsapparate“ angemeldet und auch als solche genehmigt werden, die aber in Wahrheit meist (nicht als solche genehmigte) Glücksspielautomaten sind. Denn immerhin sind es die Magistrate bzw. Gemeinden, welche den „ersten Anstoß“ für illegales Glücksspiel geben, indem sie eine Bewilligung zum Betrieb eines „Geschicklichkeitsautomaten“ erteilen.
Es ist nicht bekannt, ob diese Bewilligung jeweils „unwissend“ erfolgt oder „erschlichen“ wurde.
Erstaunlich ist in ALLEN Fällen, dass die öffentlich betriebenen, illegalen Glücksspielautomaten den zuständigen Kontrolleuren der Gemeindeämter und anderer Behörden, wie der Bezirkshauptmannschaft, der Polizei, dem zuständigen Finanzamt nicht auffallen. Alle diese Behörden haben gemäß Glücksspielgesetz das Recht (und die Pflicht) Beschlagnahmungen oder Betriebsschließungen zum Schutze der Bevölkerung, insbesondere der Minderjährigen, zu veranlassen.
Immerhin wird „öffentlich“ angeboten, teilweise mit großen Leuchtreklamen, seit vielen Jahren!