Spieler-Info.at holte zur Frage der möglichen verwaltungsstrafrechtlichen Beitragstäterschaft von Tankstellenpächtern, (Mitarbeitern in) der Zentrale von Tankstellenkonzernen bzw. (Mitarbeitern von) Automaten-Erzeugern die Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei Böhmdorfer & Schender ein.
Lesen Sie hier die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Dieter Böhmdorfer:
Nach § 7 Verwaltungsstrafgesetz ist als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter auch (neben dem unmittelbaren Täter!) strafbar,
• wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, also den unmittelbaren Täter bestimmt („Bestimmungstäter“), oder
• wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, also einen sonstigen Beitrag erbringt („Beitragstäter“).
Eine „Bestimmung“ kann etwa erfolgen durch „Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Drucks, Täuschung, überreden uä…“
Eine Bestimmungstäterschaft der Zentrale bzw. dortiger Mitarbeiter läge somit beispielsweise dann vor, wenn nachweisbar wäre
• dass (dritte, also von den Tankstellenpächtern verschiedene) „Automatenaufsteller“ seitens der Zentrale aufgefordert werden, Automaten in Tankstellen dieser Kette aufzustellen oder
• dass diesen Vorteile dafür versprochen werden, Glücksspielgeräte aufzustellen oder
• wenn Tankstellenpächter direkt (also diese selbst) solcherart von der Zentrale kontaktiert werden würden etc.
Unter „Beihilfe“ ist „die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden“. Es wird also einen Beitrag auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft geleistet.
Beispiele:
Beispiel 1 – Beitragstäterschaft: A betreibt ein Lokal. B stellt darin illegale Glücksspielautomaten auf. A weiß, dass es sich um einen Glücksspielautomaten handelt und erlaubt dem B trotzdem die Aufstellung.
Beispiel 2 – Bestimmungstäterschaft: A ist Betreiber einer Tankstelle einer bekannten Marke der Tankstellenkette B. Abseits vom schriftlichen Franchisevertrag zwischen A und B wird A von Mitarbeitern von B immer wieder nahegelegt, dass er die Aufstellung von Glückspielautomaten dulden müsse, da ihm sonst der Vertrag gekündigt wird.
Für die – also anders als durch unmittelbare – Tatbegehung durch Bestimmungstäterschaft oder durch Beitragstäterschaft/Beihilfe ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Vorsatz erforderlich (also Fahrlässigkeit nicht ausreichend), wobei sogenannter bedingter Vorsatz genügt. Das bedeutet, dass der Täter (auch der Bestimmungs- oder Beitragstäter) die Verwirklichung eines illegalen Sachverhalts für möglich hält und sich damit abfindet („wird schon nichts passieren“).
In den Verwaltungsstrafbestimmungen des Glücksspielgesetzes (§ 52) werden folgende Tätigkeiten ausdrücklich unter Strafdrohung gestellt, nämlich
• die Veranstaltung,
• die Organisation,
• das unternehmerische Zugänglichmachen und
• die Beteiligung als Unternehmer an verbotenen Ausspielungen.
Für die verpönten Tätigkeiten werden in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich folgende Beispiele angeführt: „Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern“.
Werden also etwa Gewinne vom Tankstellenbetreiber ausgezahlt oder in der Tankstelle der Spielort zur Verfügung gestellt oder die Glücksspielautomaten beworben, liegt strafbare Beteiligung am illegalen Glücksspiel vor.