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UVS-OÖ-Beschluss über EuGH- und VfGH-Anfrage: KEINE Auswirkungen auf die Praxis der Beschlagnahmungen und Betriebssperren

Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes OberösterreichSpieler-Info.at ersuchte die Kanzlei Böhmdorfer, Schender Rechtsanwälte GmbH um eine kurze Expertise zum aktuellen UVS-Beschluss.


Zusammengefasst bedeutet der UVS-Beschluss:

1. Richtig ist, dass durch das Vorabentscheidungsverfahren jenes Verfahren, in dem das Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wurde, derzeit „auf Eis“ liegt, bis es zu einer Entscheidung des EuGH in der Vorabentscheidungssache kommt. Wie schnell der EuGH entscheidet, kann nicht wirklich prognostiziert werden, es ist aber zumindest mit einer Entscheidungszeit von rund ein bis zwei Jahren auszugehen, da dies schon durch das formale Verfahren des EuGH bedingt ist.

2. Die Verzögerung führt aber lediglich dazu, dass die erstinstanzliche Beschlagnahme und der erstinstanzliche Strafbescheid aufrecht bleiben – und zwar bis zu einer Entscheidung des UVS, der aber in dieser konkreten Sache nicht vor der Entscheidung des EuGH entscheiden kann und darf.

3. Auf die geltende österreichische Rechtslage hat die Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens keinen Einfluss. Erst eine Entscheidung des EuGH könnte – wenn überhaupt – Auswirkungen haben.

4. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH (wir haben dazu mehrfach berichtet) sieht eine grundsätzliche Zulässigkeit von Beschränkungen im Glücksspielbereich unter bestimmten Voraussetzungen vor. Das österreichische Glücksspielrecht war schon mehrfach Gegenstand solcher Entscheidungen und hat in den wesentlichen Bereichen der EuGH die Zulässigkeit stets bestätigt. Es ist daher durchaus davon auszugehen, dass auch hinkünftig die grundsätzliche Zulässigkeit durch den EuGH bestätigt werden wird.

5. Für weitere Verfahren bedeutet dies nach unserer Einschätzung: Die erstinstanzlichen Behörden haben weiterhin das geltende österreichische (Landes- und Bundes-) Recht anzuwenden. Dementsprechend sind illegale Automatenaufsteller (verwaltungsstrafrechtlich) zu bestrafen, können Automaten sichergestellt und beschlagnahmt werden (wenn dies vorgesehen ist) und kann es bei Verstoß gegen § 168 StGB auch zu gerichtlichen Strafverfahren kommen. Die bloße Vorlage an den EuGH in einem einzelnen Fall (oder auch in mehreren) ändert daran grundsätzlich nichts. Es könnte aber natürlich sein, dass – sofern gegen erstinstanzliche Bescheide Berufung an den UVS erhoben wird – die UVS-Senate unter Hinweis auf das laufende Vorabentscheidungsverfahren die Verfahren gem. § 38a AVG unterbrechen. Aber auch diesfalls würde lediglich eine Entscheidung über die für die illegalen Automatenaufsteller negativen erstinstanzlichen Bescheiden bedeuten.

6. „Das österreichische Glücksspielrecht steht auch mit dem europäischen Recht in Einklang. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mehrfach bestätigt. Allfällige beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren haben auf die geltende österreichische (landes- und bundesgesetzliche) Rechtslage und deren Vollzug daher keinen Einfluss.“

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