Die Beschwerden unterlegener Lizenzbewerber in Oberösterreich und die von Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken gegen das OÖ-Glücksspiel-Gesetz, hat der Verfassungsgerichtshof nun mit einer Entscheidung beendet.
Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) ist ein Berufungsverfahren gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, mit dem einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft die Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt wurde; weiters ist beim UVS ein Berufungsverfahren gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, mit dem zwei näher bezeichneten Aktiengesellschaften jeweils die Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt wurde; unter einem wies die Oberösterreichische Landesregierung mit den beim UVS angefochtenen Bescheiden gleichgerichtete Konzessionsanträge der Berufungswerberinnen im Verfahren vor dem UVS und weiterer Gesellschaften ab.
Drei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten
Die Oberösterreichische Landesregierung begründete ihre Entscheidung damit, dass nach § 3 Abs. 1 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. 35/2011 insgesamt bloß drei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten erteilt werden dürften und sich die Oberösterreichische Landesregierung dazu entschieden habe, (lediglich) eine dieser Bewilligungen in Form einer Ausspielung in Einzelaufstellung und die beiden anderen in Form der Ausspielung in Automatensalons zu vergeben.
Aus Anlass der Berufungsverfahren stellte der UVS beim Verfassungsgerichtshof die Anträge, die Wortfolge „und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt“ in § 5, sowie den zweiten und dritten Satz des § 3 als verfassungswidrig aufzuheben.
Dies entschied der Verfassungsgerichtshof wie folgt:
I. Die Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Oö. Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 35/2011, werden abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Das Urteil im Wortlaut findet sich im Anhang.
Anmerkung der Redaktion Spieler-Info.at:
Einsprüche erhoben insbesondere Unternehmen, welche seit Jahrzehnten illegales Automatenglücksspiel betreiben.