Die Beschwerden der unterlegenen Lizenzbewerber in Oberösterreich und die von Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken gegen das OÖ-Glücksspiel-Gesetz, hat der Verfassungsgerichtshof vor kurzem mit einer Entscheidung beendet.
Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) ist ein Berufungsverfahren gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, mit dem der Admiral Casinos Entertainment und der PA Entertainment die Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen erteilt wurde; unter einem wies die Oberösterreichische Landesregierung mit den beim UVS angefochtenen Bescheiden gleichgerichtete Konzessionsanträge der Berufungswerberinnen im Verfahren vor dem UVS und weiterer Gesellschaften ab.
Drei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten
Die Oberösterreichische Landesregierung begründete ihre Entscheidung damit, dass gem. Glücksspielautomatengesetz insgesamt bloß drei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten erteilt werden dürften und sich die Oberösterreichische Landesregierung dazu entschieden habe, eine dieser Bewilligungen in Form einer Ausspielung in Einzelaufstellung und die beiden anderen in Form der Ausspielung in Automatensalons zu vergeben.
Der Verfassungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung alle Anträge ab.
Interessant ist nur, dass insbesondere Unternehmen Einsprüche erhoben haben, welche seit Jahrzehnten illegales Automatenglücksspiel betreiben.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in den nachstehenden Berichten von Spieler-Info.at
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