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Lizenzvergabe OÖ: Unterlegene Mitbewerber wollten die Vergabe der OÖ-Glücksspiellizenzen unter Hinweis auf die zweifelhaften Aktivitäten des Th. Sochowsky beeinflussen!

Lizenzvergabe Oberösterreich: Reinhold Bauers Amatic wollte die Vergabe der OÖ-Glücksspiellizenzen unter Hinweis auf die zweifelhaften Aktivitäten des Thomas Sochowsky beeinflussen!Unterlegene Mitbewerber wollten die Vergabe von Glücksspiellizenzen in Oberösterreich unter „freundlichem Hinweis“ auf die zweifelhaften Aktivitäten des Thomas Sochowsky beeinflussen.


Dieser gescheiterte Versuch unterlegener Mitbewerber wirft die Frage aus: Gibt es unter ihnen möglicherweise eine Financier oder Helfer von Thomas Sochowsky, der in einer Sammelklage von rund 140 Personen als „Automaten-Klage Gemeinschaft“ Strafanzeige gegen den Novomatic Konzern und den Mehrheitseigentümer Johann Graf erstattet hat.

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Zitat aus dem UVS-Entscheid vom 13.8.2013: „2.2. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 8. Juli 2013 bringt die Rechtsmittelwerberin zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor, dass sie insbesondere auch durch die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung der Konzessionsvergabe nach getrennten Verfahren – nämlich bezüglich Einzelaufstellung der Glücksspielautomaten einerseits und Aufstellung in Automatensalons andererseits – deshalb in ihren Rechten verletzt worden sei, weil sie durchaus auch an einer Bewilligung zur Aufstellung in Automatensalons interessiert gewesen wäre, eine Bewerbung in beiden Verfahren nach den Ausschreibungsunterlagen jedoch explizit ausgeschlossen gewesen sei. Hinsichtlich der von der Mitbeteiligten Partei permanent in Zweifel gezogenen ordnungspolitischen Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers sei darauf hinzuweisen, „dass das Finanzamt Linz an ihn herangetreten sei, um diese Behörde mit sachdienlichen Informationen zum Zweck der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels zu unterstützen.“ (Anmerkung der Redaktion: Auch mancher Kaufhaus-Dieb wird zum Kaufhaus-Detektiv …) Dem gegenüber könne die Mitbeteiligte Partei diese Voraussetzung offenbar selbst nicht erfüllen, weil jüngsten Medienberichten zufolge etwa 140 Spieler von der N AG eine Entschädigung in Höhe von 33 Mio. Euro begehren würden. Dazu komme, dass die Begutachtung ihres „Responsible Gaming“-Konzeptes durch einen Universitätsprofessor inhaltlich nicht zu überzeugen vermöge. Angesichts des Umstandes, dass einander widersprechende Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten Partei vorlägen, seien diese entweder im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung zu erörtern oder ein zusätzliches Gutachten einzuholen gewesen. …..“

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Dazu hat die Redaktion Spieler-Info.at die renommierte Anwaltskanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH mit einer Expertise des UVS-Erkenntnis beauftragt:

Zur Zuverlässigkeit der Bewerber:

Der unterlegenen Beschwerdeführerin wurde von Seiten der konzessionsvergebenden Behörde im Zusammenhang mit ihrer ordnungspolitischen Zuverlässigkeit und der wirksamen Beaufsichtigung im Zusammenhang mit der Konzernstruktur zu Recht vorgehalten, dass sich „Bedenken dadurch ergeben [haben], dass die Behörde in Erfahrung gebracht hat, dass ihre Gesellschafterin bzw. deren Tochtergesellschaften in der Vergangenheit mehrmals Probleme mit den Behörden hatten. Die Bedenken waren jedoch nicht so gravierend, um die Bewerberin vom weiteren Verfahren auszuschließen.“. Im Zeitraum zwischen Februar 2011 und März 2013 erfolgten eine Vielzahl von behördlichen Beschlagnahmen von Glücksspielautomaten, die von der Beschwerdeführerin ohne entsprechende behördliche Bewilligung aufgestellt wurden. Diese Beschlagnahmen wurden auch durch mehrere Erkenntnisse des oberösterreichischen Verwaltungssenats bestätigt und sind in Rechtskraft erwachsen.

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„3.5.2.2. Soweit dem gegenüber die Rechtsmittelwerberin in ihren Eingaben vom 13. April 2012, vom 20. Mai 2013 und vom 8. Juli 2013 vorbringt, dass nach ihrem Kenntnisstand bzw. mangels gegenteiliger verifizierbarer Unterlagen die von der Mitbeteiligten Partei namhaft gemachten Personen die nach § 3 Abs. 1 Z. 4 OöGSpAG geforderte fachliche Eignung nicht aufweisen würden und die ordnungspolitische Zuverlässigkeit der Mitbeteiligten Partei i.S.d. § 3 Abs. 1 Z. 2 OöGSpAG selbst deshalb in Frage stehe, weil diese unternehmensrechtlich in einem engen Zusammenhang mit der N AG stehe und Letztere diversen Medienberichten zufolge von zahlreichen Glücksspielern auf Schadenersatzleistungen in Höhe von 33 Mio. Euro geklagt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um bloße Mutmaßungen handelt. Abgesehen davon, dass diesbezüglich auch in dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen ist, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, hierfür – insbesondere im Rahmen der vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Verhandlung, die der Mitbeteiligten Partei ein unmittelbares Entgegentreten ermöglicht hätte – stichhaltige Beweise vorzulegen bzw. zu benennen.

Da es dem Oö. Verwaltungssenat nicht obliegt, entsprechende Erkundungsbeweise einzuholen, erweist sich dieser Einwand der Beschwerdeführerin sohin im Ergebnis als unbeachtlich.“

Bild: Gabi Schoenemann/www.pixelio.de

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