Die Gewinne einer Spielhalle dürfen doppelt besteuert werden – die Erhebung von staatlichen Mehrwertsteuern schließt kommunale Vergnügungssteuern nicht aus.
Luxemburg (dpa Insight) – Die Gewinne einer Spielhalle dürfen doppelt besteuert werden – die Erhebung von staatlichen Mehrwertsteuern schließt kommunale Vergnügungssteuern nicht aus. Mit diesem Urteil antwortete der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag auf eine Anfrage des Finanzgerichts Hamburg. Der Gerichtshof schränkte lediglich ein, dass die zusätzlich zur Mehrwertsteuer erhobenen Abgaben nicht den gleichen Charakter haben dürften – nur dann würde es sich um eine unzulässige Doppelbesteuerung handeln.
Der deutsche Spielhallenbetreiber Metropol hatte vor dem Finanzgericht Hamburg gegen einen Umsatzsteuerbescheid von Jahr 2010 geklagt. Da örtliche Vergnügungssteuern erhoben worden seien, sei die zusätzlich geforderte Mehrwertsteuer unrechtmäßig. Diese Doppelbesteuerung verstieß nach Meinung von Metropol gegen das Unionsrecht, besonders gegen die Proportionalität und Neutralität der staatlichen Mehrwertsteuer.
Das Finanzgericht Hamburg hatte den Europäischen Gerichtshof um eine weitere Vorentscheidung gebeten: Es fragte an, ob die Gewinne von Spielautomaten auf Grundlage der Einnahmen geschätzt werden könnten, die ein solcher Automat in einem bestimmten Zeitraum eingespielt habe. Der Gerichtshof bezeichnete dies am Donnerstag als legitim. Damit verlor Metropol ein weiteres Argument gegen seinen Umsatzsteuerbescheid: Das Unternehmen hatte angegeben, eine solche Bemessung würde wegen technischer Details nicht den tatsächlichen Gewinnen entsprechen, die eine Spielhalle am Ende jedes Monats erwirtschaften würde.
Quelle: www.eu-infothek.com
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