Der UVS Wien ging in seinem Erkenntnis davon aus, dass zwei Straferkenntnisse, wohl aufgrund des selben Tatzeitpunktes, in einem sowohl engen zeitlichem Zusammenhang, als auch in einem engen sachlichem Zusammenhang im Sinne eines Gesamtkonzeptes zu sehen sind. Die ist unrichtig. Der Betrieb von Spielautomaten an verschiedenen Standorten gilt NICHT als einheitlich fortgesetztes Delikt.
Lesen Sie die Analyse des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2013 zur GZ 2013/17/0074 der Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH:
1. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2013 zur GZ 2013/17/0074 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde als § 9 VsTG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ aufgrund eines Straferkenntnises der Bundespolizeidirektion Wien wegen der Übertretung der §§ 2 Abs 4, 52 Abs 1 Z 1 (erster Fall) GSpG eine Geldstrafe von EUR 1.370,00 je Gerät verhängt. Dieser Sachverhalt des Straferkenntnisses betraf 16 Glücksspielgeräte, welche am 27.07.2011 im 11. Bezirk betrieben wurden.
Mit einem weiteren Straferkenntnis, ebenfalls vom März 2012, wurde betreffend den gleichen Geschäftsführer der gleichen Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb von 8 weiteren Glücksspielgeräten am 27.07.2011 in Wien 10 eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 je Gerät verhängt.
2. Gegen diese beiden Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien vom März 2012 wurde Berufung erhoben.
3. Fälschlicherweise ging der UVS Wien davon aus, dass die beiden Straferkenntnisse, wohl aufgrund des selben Tatzeitpunktes, in einem sowohl engen zeitlichem Zusammenhang, als auch in einem engen sachlichem Zusammenhang im Sinne eines Gesamtkonzeptes zu sehen sind. Die ist unrichtig.
4. Als Exkurs ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer (als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ) anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien den Vorsatz der Tathandlung nach § 52 GSpG zugab. Dies bedeutet, dass sich der Berufungswerber sehr wohl bewusst war, dass er ohne Konzession somit illegal Glücksspielautomaten aufstellte.
5. Gegen die Entscheidung des UVS Wien wurde eine Amtsbeschwerde erhoben.
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Amtsbeschwerde ausgesprochen, dass der UVS Wien die Rechtslage verkannt hat: Vom UVS Wien ist fälschlicherweise ein „Gesamtkonzept“ und somit ein fortgesetztes Delikt angenommen worden. Damit wären nach Ansicht der UVS Wien sämtliche Einzeltathandlungen mit einer Strafe abgegolten.
5.2. Ausdrücklich hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Betrieb von Spielautomaten an verschiedenen Standorten nicht als einheitlich fortgesetztes Delikt gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zu verstehen ist. Dies wird aus der Strafbestimmung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG abgeleitet, wonach sich jegliche Personen und Gesellschaften strafbar machen, die zur Teilnahme von Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstalten, organisieren, oder unternehmerisch zugänglich machen. Dabei ist der Tatbestand bereits durch den Betrieb eines einzigen Spielautomaten verwirklicht und die Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig. Dazu verweist der Verwaltungsgerichtshof auch zurecht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, B422/2013.
5.3. Da sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt, dass für jedes einzelne inkriminierte Gerät keine Konzession, oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz vorlag, waren diese Tathandlungen strafbar. Dem steht auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein allgemeiner Entschluss Glücksspielgeräte (illegal) zu betreiben entgegen. Es handle sich um jeweils verschiedene, selbständig begangene Taten, die jeweils auf einem eigenen Willensentschluss beruhen würden. Damit kommt der Verwaltungsgerichtshof zurecht zu dem Schluss, dass verschiedene selbständige Übertretungen im Sinne des § 22 VStG vorliegen, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind.
6. In der Folge bedeutet dies, dass die belangte Behörde nunmehr an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2013 gebunden ist und das Verfahren fortzusetzen hat. Dies bedeutet, dass nach § 31 Abs 2 Z 4 VStG auch keine Verjährung eingetreten sein kann und dem Geschäftsführer eine Verwaltungsstrafe aufzubürden sein wird.
Dies jedoch nur unter Bedachtnahme der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Behörde (UVS Wien) noch nachträglich zu beurteilen hat, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB, oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 52 Abs 1 GSpG besteht. In wie weit dies für den Zeitraum Juli 2011 noch feststellbar ist, kann jedoch nicht gesagt werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt die maximale Einsatzhöhe pro Spiel von EUR 10,00 nicht bei allen Automaten überschritten wurde.