Der Gesetzgeber schränkt die gerichtliche Strafbarkeit des Automatenglücksspiels ein. Konsequent wäre es, neben den Veranstaltern auch die Spieler so zu behandeln.
Innsbruck. Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2014 sieht unter anderem vor, die gerichtliche Strafbarkeit wegen Glücksspiels nach §168 Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) radikal einzuschränken.
Der Gesetzgeber will dafür einen ungewöhnlichen Weg beschreiten: Nach dem geplanten neuen § 52 Abs 3 GSpG soll ein Täter, der sowohl eine Verwaltungsübertretung als auch eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht, ausschließlich nach §52 GSpG bestraft werden; die gerichtliche Strafbarkeit wird also verdrängt. Zugleich werden die verwaltungsrechtlichen Strafdrohungen erheblich verschärft.
Bild: Bild: La Liana/www.pixelio.de