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Illegales Automaten-Glücksspiel: Neues scharfes Gesetz

Illegales Automaten-Glücksspiel:  Neues scharfes  Gesetz Das neue scharfe Gesetz gegen illegales Glücksspiel wurde vom Nationalrat am 24.2.2014 verabschiedet und ist in wenigen Wochen rechtskräftig.


Das sogenannte Abgabenänderungsgesetz 2014 verschärft den Kampf gegen Steuerbetrug, Geldwäsche und illegales Glücksspiel. Dieses Gesetz bringt  endlich eine wirksame  (verwaltungs-)strafrechtliche Handhabe gegen die Automaten-Desperados.

 

Artikel 16

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, die Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz: „Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.“

2. § 22 samt Überschrift lautet: „Pokersalon

§ 22. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch

Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“

3. In § 25 Abs. 3 entfällt im zweiten Unterabsatz der zweite Satz „Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.“

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Betrag „40 000“ durch „60 000“ ersetzt.

b) Abs. 2 und 3 lauten: „(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung„(4)“ und „(5)“.

5. In § 60 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt: „(33) § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(34) § 1 Abs. 2, § 22 samt Überschrift, § 25 Abs. 3 und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in  Kraft.“

 

Erläuterungen:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00024/fname_337614.pdf

Gegenüberstellung:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00024/fname_337615.pdf

 

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