Im Sommer wurde das „Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz“ beschlossen. Am 28.11.2014 endet die Ausschreibungsfrist für drei Lizenzen und damit in Summe 1012 legale Automaten für das Kleine Glücksspiel in der Steiermark.
Das neue Gesetz wird das „Kleine Glücksspiel besser kontrollierbar machen und für einen umfangreichen Spielerschutz sorgen“, war bereits im Sommer der Tenor der Chefverhandler von ÖVP und SPÖ im Landtag.
Und es zeigt, dass sich die Steiermark für einen verantwortungsvollen Weg entschieden hat
– Verbot von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung
– Automaten müssen bis Ende 2015 aus allen Gasthäusern, Tankstellen etc. verschwunden sein. Nur noch Spielsalons mit einer Öffnungszeit ab 10 Uhr und bis längstens 4 Uhr früh sind erlaubt.
– Die Spielerkarte wird eingeführt. Auf der Karte sind Foto, Name und Geburtsdatum des Karteninhabers angebracht. Ohne Karte kann der Automat nicht bespielt werden; per Gesetz erfolgt nach zwei Stunden Spiel „die Abkühlphase“.
– Alkohol- und Rauchverbot sollen die Spieler „zwingen“, Pausen einzulegen.
– Pro Spiel ist nicht mehr als 10 Euro Einsatz erlaubt, Jackpots sind für Automatensalons tabu. Mehr als 10.000 Euro Gewinn dürfen nicht in Aussicht gestellt werden.
– Interessenten für die Lizenzen müssen mit Suchtvorbeugungsinstitutionen zusammenarbeiten und Mitarbeiter zum Thema Spielsucht / Spielerschutz schulen. Ein Warnsystem ist verpflichtend und geht über Beratung bis hin zu Sperren. Auch Bonitätsauskünfte über den Kunden kann der Betreiber einholen.
– Werden Schutzmaßnahmen nachweislich missachtet und ein Kunde erleidet hohe Spielverluste, dann haftet der Betreiber künftig für die Verluste.
– Per Gesetz verankert sind auch (unangemeldete) Kontrollen durch Polizei, Behörden und Sachverständige. Verwaltungsstrafen haben eine Höhe bis zu 40.000 Euro. Für Geldwäsche-Delikte gelten allerdings strafrechtliche Maßstäbe.
Die Interessentensuche für die Erteilung von Ausspielbewilligungen im Land Steiermark sieht vor:
Interessenten für die Erteilung von höchstens drei Ausspielbewilligungen für die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Bundesland Steiermark.
Die Ausspielbewilligungen werden für die Dauer von 12 Jahren für insgesamt 1012 Glücksspielautomaten erteilt. Pro Interessent kann nur eine Ausspielbewilligung erteilt werden.
Für sämtliche bewilligten Glücksspielautomaten besteht Betriebspflicht.
Zur Gewährleistung der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie zur Sicherung der Betriebspflicht und zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses der Bewilligungserteilungen wird die Erteilung von 3 Ausspielbewilligungen angestrebt.
Bei der Erteilung von drei Ausspielbewilligungen werden zwei Bewilligungen für 337 Glücksspielautomaten und eine Bewilligung für 338 Glücksspielautomaten vergeben, wobei das Los darüber entscheidet.
Sollten nur zwei Ausspielbewilligungen erteilt werden können, wird die Anzahl der Glücksspielautomaten aufgrund der eingebrachten Anträge festgelegt, wobei die Mindestanzahl der zu vergebenden Glücksspielautomaten je Ausspielbewilligung 337 beträgt.
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Die Interessentensuche im Wortlaut