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Wien: Langfristige Konzessionen für Geldspielautomaten haben auch NACH dem 31.12.2014 ihre Gültigkeit!

Wien: Langfristige  Konzessionen für Geldspielautomaten haben auch NACH dem 31.12.2014 ihre Gültigkeit!Die anerkanntesten Verfassungsjuristen Österreichs kommen unabhängig voneinander zum gleichen Schluss.



Gemäß der einfachen bundesgesetzlichen Bestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 Glücksspielgesetzes dürfen Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen zugelassen worden sind, grundsätzlich längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangsfrist).

Tochterunternehmen der NOVOMATIC AG betreiben im Bundesland Wien auf Basis von rechtskräftigen landesrechtlichen Konzessionsbescheiden sog. Münzgewinnspielapparate (Glücksspielautomaten), wobei die Laufzeiten dieser Konzessionen über die vom einfachen Bundesgesetzgeber im Glücksspielgesetz vorgesehenen „Übergangsfristen“ des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG hinausgehen.

Aus diesem Grund hat die NOVOMATIC AG diese Rechtslage von den führenden und wohl anerkanntesten Verfassungsjuristen des Landes, o. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer, em. o. Univ. Prof. Dr. Theo Öhlinger und em. o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer, ausführlich prüfen lassen.

Sämtliche Gutachten kommen völlig unabhängig voneinander unisono zu dem Ergebnis, dass die rechtskräftigen und aufrechten Konzessionsbescheide, die auf Grundlage des Wiener Veranstaltungsgesetzes erteilt wurden, Gültigkeit für die gesamte Laufzeit der Bescheide haben, somit auch über den 31.12.2014 hinaus.

An dieser eindeutigen Rechtsansicht ändert auch die am 27.11.2014 beschlossene Novelle des Wiener Veranstaltungsgesetzes nichts, denn diese Novellierung setzt nicht die Glücksspielgesetznovelle 2010 um, sondern streicht lediglich die relevanten Bestimmungen im Zusammenhang mit den Münzgewinnspielapparaten (Glücksspielautomaten), womit ab dem 1.1.2015 keine neuen Konzessionen zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten (Glücksspielautomaten) mehr erteilt werden können. Es wird aber mit dieser Novelle in keiner Weise in die aufrechten landesrechtlichen Bescheide eingegriffen und damit dürfen die bestehenden rechtsgültigen Konzessionen für die Dauer ihrer gesamten Laufzeit weiter ausgeübt werden. 

Auszüge aus den Gutachten:

  • Beim Betrieb von Glücksspielautomaten, die vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, liegt die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz bei den Ländern.
  • Dies zeigt sich auch daran, dass allein aufgrund des Bundesgesetzes (GSpG) niemand eine Konzession/Bewilligung für eine landesrechtliche Konzession/Bewilligung erhalten kann.
  • Daher kann auch allein aufgrund des Bundesgesetzes keine bestehende landesrechtliche Konzession/Bewilligung entzogen werden.
  • Die Normadressaten dieser bundesrechtlichen Übergangsbestimmung in § 60 Abs 25 Z 2 Glücksspielgesetz sind zweifelsfrei die Länder (Landesgesetzgeber) und nicht die Inhaber der Konzessionen.
  • Eine Bundesbehörde hat keine Kompetenz zur Vollziehung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG und die Vollziehung dieser Bestimmungen ist somit Landessache. Daher steht auf dieser Grundlage weder dem Bundesministerium für Finanzen noch der Landespolizeidirektion Wien die Befugnis zu, etwaige Straf- und/oder Betriebsschließungsverfahren nach dem Glücksspielgesetz einzuleiten.
  • Eine Derogation (Aufhebung) des Wiener Veranstaltungsgesetzes durch die Glücksspielgesetznovelle 2010 ist ausgeschlossen, da es dafür keinerlei verfassungsrechtliche Grundlage gibt.
  • Es besteht daher kein Zweifel daran, dass rechtskräftig verliehene Konzessionen unverändert in Geltung bleiben.

Auf Grund dieser eindeutigen juristischen Expertisen muss davon ausgegangen werden, dass die über den 31.12.2014 hinaus gültigen Konzessionen für Geldspielgeräte weiterhin als Basis für den Betrieb von Geldspielautomaten in Wien herangezogen werden.

Die Inhaber derartiger Konzessionen, so erfuhr Spieler-Info.at, sind sich absolut sicher, einen etwaigen Rechtsstreit  zu ihren Gunsten zu entscheiden.

Die einzig mögliche, auch für den Spielerschutz sinnvollste Möglichkeit, langwierigen, kostspieligen und politisch unangenehmen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, ist die Akzeptanz der strengen Glücksspielnovellierung des Bundes aus 2010, so wie diese auch in OÖ, NÖ, dem Burgenland, Kärnten und aktuell auch in der Steiermark vernünftigerweise umgesetzt wird: Weniger Automaten, strengste Zugangskontrollen, Anschluss an das  Bundesrechenzentrum zur Echtzeitkontrolle aller Spiele. DAS ist  bester Spielerschutz.

Bitte lesen Sie zu diesem Thema auch: Wien: für den Spielerschutz wurde die schlechteste aller Entscheidungen getroffen

Ebenfalls zu diesem Thema:

Die Presse: Automaten: Novomatic klagt Stadt Wien

Kurier: Novomatic pokert um Wien

ORF: Novomatic will Glücksspielverbot ignorieren

Salzburg24: Novomatic akzeptiert Wiener Automaten-Verbot nicht

Kleine Zeitung: Novomatic will Verbot ignorieren

Der Standard - 1.12.2014

Ö 24 - 1.12.2014

vienna online - 1.12.2014

Heute - 1.12.2014

Kronen Zeitung - 1.12.2014

ORF - 1.12.2014

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