Der Verfassungsgerichtshof hat jene Verfahren abgeschlossen, die sich mit der Frage des „kleinen Glücksspiels“ in Wien beschäftigten.
Aufgrund der Vorgaben des Glücksspielgesetz es des Bundes sind Glücksspielautomaten, für die einst eine landesrechtliche Bewilligung erteilt wurde, nun seit 1. Jänner 2015 verboten.
Automatenbetreiber, die sich an den Verfassungsgerichtshof gewendet haben, sehen darin eine Verletzung der Erwerbsfreiheit, des Eigentumsrechts sowie eine Verletzung des Vertrauensschutzes.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass diese Bedenken unbegründet sind. Die Anträge wurden abgewiesen. Die entsprechenden Bestimmungen im Glücksspielgesetz sind nicht verfassungswidrig.
Im Kern, so der Verfassungsgerichtshof, ist die vom Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise im Interesse des Spielerschutzes gerechtfertigt. Angesichts der mehr als vierjährigen Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen liegt auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor.
Lesen Sie dazu den Entscheid des VfGH