Sie schießen wie die Schwammerl aus dem Boden: „Skill-Games“ werden als „harmlose Geschicklichkeitsautomaten“ bezeichnet.
Der Trick der illegalen Betreiber ist alt und bekannt: es werden „Geschicklichkeits-Automaten“ bei den zuständigen Behörden angemeldet. Untermauert wird diese Anmeldung durch ein Gefälligkeitsgutachten, bei dem der „Gutachter“ nicht nur ein Honorar, sondern auch eine Beteiligung pro aufgestellten Automaten kassiert.
Mit der Anmeldung als „Geschicklichkeits-Automat“ betrügt der Aufsteller nicht nur die zulassende Behörde, sondern auch das Finanzamt.
Mit dem Argument, eben nur „Geschicklichkeitsspiele“ zu veranstalten, sei der Umsatz sehr gering und ist die monatliche Steuer an die zuständigen Bezirkshauptmannschaften marginal.
Dieser Trick wurde von den illegalen Geldspielbetreibern seit Jahrzehnten „problemlos“ umgesetzt: damit machten sie ein Vermögen, direkt unter den Augen der Öffentlichkeit und der Behörden.
In den Jahren ab 2007 deckte Spieler-Info.at diese Machenschaften detailliert auf. Besonders in den sogenannten „Verbotsländern“ des damaligen „Kleinen Glücksspiels“ boomte diese betrügerische „Geschicklichkeits-Industrie“. Die Besitzer, ihre Manager und viele Geschäftsvermieter und
Platzpartner scheffelten jahrzehntelang Millionen Euro, an der Finanz vorbei
Nach mehrjähriger Anzeigenserie verschwanden die „Geschicklichkeits-Automaten“, die Gaunerei war enthüllt und deshalb schwer umsetzbar geworden.
Dann kam die Phase der „offenen Glücksspielautomaten OHNE Einsatzlimit“. Die Betreiber illegaler Geldspielgeräte haben mit ihren gefinkelten Anwälten entdeckt, dass der Strafparagraph über „illegales Glücksspiel“ zahnlos und „totes Recht“ geworden ist.
Sie waren darauf erpicht, Strafverfahren von einer Staatsanwaltschaft eingeleitet zu bekommen, weil sie wussten: in einigen Monaten oder Jahren wird dieses Strafverfahren ergebnislos eingestellt.
Das war auch eine „gute Zeit“ für die Desperados.
Seit 2010 gibt es das strenge, novellierte Glücksspielgesetz, welches mehrmals nachjustiert wurde. Mit der aktuellen Judikatur, dass Strafverfahren wegen illegalem Glücksspiel von den Bezirksstrafbehörden geführt werden müssen.
Nach zeitraubenden Verfahren bis zur obersten Instanz steht nun fest: Bezirksbehörden sind für Betriebsschließungen bei wiederholtem Verstoß zuständig und dürfen/müssen diese Maßnahme auch zügig umsetzen.
Nachdem es wieder unangenehm geworden ist, kam jetzt die alte, „NEUE“ Idee des sogenannten Geschicklichkeitsautomaten.
Damit wäre wiederum die Bezirkshauptmannschaft mit ihren drakonischen Strafen und Betriebsschließungen ausgehebelt, weil – ja, weil es eben „nur“ Geschicklichkeitsautomaten sein sollen, welche das Gesetz erlaubt.
Zur Untermauerung des „legalen“ Betriebes werden eifrig wohlwollende, unrichtige Gutachten verteilt und auch bei Verfahren vorgelegt.
Zur „Krönung“ der neuen unternehmerischen Tätigkeit altgedienter „Illegaler“ gibt es jetzt auch ein erstes Urteil über diese „Geschicklichkeits-Automaten“
Das Bezirksgericht stellte auf Grund dieses „Gutachtens“ fest, dass es sich tatsächlich um ein erlaubtes Geschicklichkeitsspiel handle. WELCHES Bezirksgericht? Erraten: WELS!
Linz und Wels sind zahlreichen Behördenvertretern als „eigenartiges“ Gelände bekannt, wenn es um die Beurteilung, den Einzug, die Bestrafung von illegalem Glücksspiel geht.
Die zuständigen Polizeidirektionen sind nicht die schnellsten beim Beschlagnahmen oder bei notwendigen behördlichen Maßnahmen gegen das illegale Glücksspiel.
Ein Capo dieser illegalen Erzeuger- und Betreiberszene hat sich schon mehrmals seiner „exzellenten“ Kontakte gerühmt.
Ein hoher Politiker der Stadt Wels kam in arge Bedrängnis, weil er im Vorstand einer Stiftung tätig war, welche in Verdacht steht, Geld aus illegalem Automatenbetrieb zu verwalten.
Die Mühlen mahlen langsam, aber sicher.
Zurück zum Thema Gutachten über „Skill-Games“
Das BMF hat ein amtliches Gutachten in Auftrag gegeben, unter Berücksichtigung der „Gefälligkeits-Gutachten“ und unter Berücksichtigung des Bezirksgerichtsurteiles in Wels (welches natürlich NICHT rechtskräftig ist).
Lesen Sie bitte im Anhang einige Auszüge aus diesem amtlichen Gutachten.
Das KLARE Ergebnis: Skill-Games sind (natürlich!) reine Geldspielgeräte mit Spielverlusten bis zu 1.000 Euro innerhalb von 15-30 Minuten!
Es werden natürlich auch Gewinne, Bargeld ausgezahlt, was bei Geschicklichkeitsautomaten ebenfalls verboten ist.
Deshalb die WARNUNG an Spieler, auch an jene, die den Automatenplatz zur Verfügung stellen, Tankstellen etc.: es gilt bei Skill-Games das strenge Glücksspielgesetz mit finanziellen, steuerrechtlichen Haftungen all jener, welche damit „in Berührung“ kommen.
Auszug aus dem aktuellen BMF -Gutachten:
4. Zusammenfassung:
Das elektronische Glücksspielgerät mit der Bezeichnung „Skill Games“ ermöglicht stets die Durchführung herkömmlicher virtueller Walzenspiele, jeweils nach Ausführung eines vorgeschalteten Miniaturwalzenspieles, dessen Spielergebnis stets jedenfalls vorwiegend vom Zufall bestimmt wird.
Die in jedem der zur Durchführung aufrufbaren virtuellen Walzenspiele allenfalls erzielten Gewinne werden in einem Zwischenspeicher gesammelt und nach – jedenfalls ohne gezielte Anwendung bestimmter, besonderer menschlicher Fähigkeiten – Herbeiführung einer geeigneten Ziffernkombination in dem – in diesem Falle nachgeschalteten – Miniaturwalzenspiel, nämlich durch bloß kurzes Betätigen29 der Star-Taste, dem Spielguthaben zugebucht.
Das Spielguthaben kann jederzeit über eine gesondert beschriftete Taste auf einem Ticket ausgedruckt und beim Personal gegen Bargeld eingelöst werden.
Nach sämtlichen bisherigen Erfahrungen, und unter Zugrundelegung der Denkgesetze der Logik, ist – jedenfalls aus technischer Sicht – davon auszugehen, dass der Erzielung und der Auszahlung von Spielgewinnen stets ein Glücksspiel vorangegangen ist.
In den dem Gerichtsurteil zugrunde gelegenen Gutachten wurden wesentliche Gerätefunktionen falsch oder aber gar nicht beschrieben, bzw. wurde nicht einmal die Spielbeschreibung sinnrichtig ausgelegt.
Somit mussten, schlüssig nachvollziehbar, die von den beiden Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen unvollständig, bzw. unzutreffend vorgenommen worden sein.
Das Gerät mit der Bezeichnung „Skill Games“ ist aufgrund der vorgefundenen, ohne Anwendung besonderer menschlicher Fähigkeiten, zum Beispiel Geschicklichkeit, Merkfähigkeit oder Reaktionsfähigkeit ausführbaren Spielhandlungen, nämlich Auswahl eines Einsatzbetrages pro Spiel und Betätigen der Start-Taste, aus technischer Sicht jedenfalls als elektronisches Glücksspielgerät zu qualifizieren.
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In den Jahren ab 2007 deckte Spieler-Info.at diese Machenschaften detailliert auf:
„Kleines Glückspiel“ – teurer Wiener Verbotsirrtum – Also sprach Herr Bürgermeister Häupl
Saftige Abgabennachforderungen für illegale Glücksspielautomatenbetreiber