Der § 56a des Glücksspielgesetzes sieht die an Ort und Stelle verhängte „gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes“ vor, wenn begründeter Verdacht auf illegales Glücksspiel besteht.
Die Finanzpolizei arbeitet hier eng mit den Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaften und den Landespolizeidirektionen zusammen. Die Verfahren bei Betriebsschließungen sind durch das GSpG genau geregelt.
§56a (1) „Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zu Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.“
Die Zuständigkeit über Betriebsschließungen liegt bei den Bezirkshauptmannschaften und den Landespolizeidirektionen.
Betriebsschließungen sind eigenständige Verfahren.
Sie sind KEINE gewerbebehördlichen Verfahren.
Der begründete Verdacht eines Eingriffes ins GSp-Monopol, die Annahme einer Fortsetzung und die Aufforderung zur Einstellung des Spielbetriebes müssen im Betriebsschließungsbescheid enthalten sein.
Eine Betriebsschließung kann gänzlich oder teilweise erfolgen und mittels Zwangsstrafenbescheid exekutiert werden. Ebenso können zusätzliche Auflagen erteilt werden: z.B. Stilllegung von Anlagen wie der Stromversorgung.
Parallel zur Betriebsschließung sind auch Beschlagnahmen möglich, die ein eigenständiges Verfahren darstellen und im Wiederholungsfall als Maßnahme gegen das illegale Glücksspiel Anwendung finden.