Am 8. Juli dieses Jahres ist eine Novelle zum Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz in Kraft getreten.
Die Änderungen des Buchmacher und Totalisateurgesetz im LGBl. Nr. 53 dienen in erster Linie der Anpassung an die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Gemeinschaftsrecht. Daneben wird klargestellt, dass die verantwortliche Person für den Betrieb eines Wettterminals in der Lage sein muss, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen.
Der das Wettterminal betreibende Buchmacher oder Totalisateur wird verpflichtet, das Ausscheiden einer solchen verantwortlichen Person der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass bei Betriebsschließungen und zur Durchführung von bestimmten Verwaltungsstrafverfahren die Mitwirkung der Organe der Bundespolizei notwendig ist, wurde diese gesetzlich verankert.
Bei vertretungsbefugten Personen wurde eine Vereinfachung und Erleichterung normiert. Bisher mussten alle vertretungsbefugten Personen auch die fachliche Befähigung erfüllen. In der Praxis hat dies jedoch in vielen Fällen zu Schwierigkeiten geführt und stellte dies ein großes Hindernis für die Erteilung von Bewilligungen dar. Da auch im Rahmen der gewerberechtlichen Bestimmungen für den Großteil der selbstständigen Berufe in Österreich nur eine vertretungsbefugte Person eines Rechtsträgers fachlich befähigt sein muss (der so genannte „gewerberechtliche Geschäftsführer“), ist es auch beim Beruf der Buchmacher und Totalisateure ausreichend, nur von einer vertretungsbefugten Person die fachliche Befähigung zu verlangen.
Der Begriff „Zuverlässigkeit“ wurde neu definiert und ergänzt
Es wird jetzt bei der Erteilung von Bewilligungen schwerwiegende Verwaltungsstrafvormerkungen berücksichtigt.
Es wurde die Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt und jedoch Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit (Meldung von Ort und Zeit der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie der Aufstellung eines Wettterminals, Vorlage einer Bankbestätigung und Vorlage eines Wettreglements) vorgesehen, die im Hinblick auf die zu schützenden Interessen nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG („Dienstleistungs-Richtlinie“) als zulässig erachtet werden.
Im geltenden Gesetz gibt es eine Anzeigepflicht für das Betreiben eines Wettterminals.
Nunmehr wurde die nähere Einschränkung, dass die für den Aufstellungsort verantwortliche Person zur Überwachung der Einhaltung des Wettreglements und insbesondere der Bestimmungen des Jugendschutzes sich am Aufstellungsort entsprechend betätigen können muss, aufgenommen. Die Praxis hat gezeigt, dass vielfach Personen für Aufstellungsorte als verantwortlich nominiert wurden, die faktisch kaum in der Lage waren, sich dort entsprechend zu betätigen.
Weiters wurde die Verpflichtung normiert, dass der Inhaber einer Bewilligung das Ausscheiden einer verantwortlichen Person unverzüglich der Behörde mitzuteilen hat. Weiters darf bei Ausscheiden einer verantwortlichen Person das Wettterminal
höchstens zwei Wochen weiter betrieben werden. Im Rahmen der bereits bestehenden Befugnisse zu Befehls- und Zwangsmaßnahmen wurde nunmehr auch ein Einschreiten ermöglicht, wenn ein Wettterminal ohne Anzeige oder nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ohne verantwortliche Person betrieben wird.
Insgesamt wurde mit der Novelle der Liberalisierung der Bewilligungsvoraussetzungen Rechnung getragen aber auch die dafür notwendigen Sanktions- und Regelungsmaßnahmen geschaffen.
Gesetzestext in der geltenden Fassung: Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz