Wie Spieler-Info.at berichtete wurde der tschechischen Firma Austrian Gaming Holding a.s. „aus wichtigem Grunde“ die Übernahme von CASAG-Aktien durch CASAG-Hauptaktionär ÖBIB (Republik Österreich) untersagt.
In der aktuellen Aussendung wird allerdings NICHT auf eine eventuelle Klage gegen die ÖBIB bzw. die Republik Österreich hingewiesen.
Auf das wichtigste Thema, die „Verlässlichkeit“ von Aktionären, wird ebenfalls nicht eingegangen.
Diese „absolute Verlässlichkeit“, welche das österreichische und auch das EU-Glücksspielrecht fordert, ist jedoch die WICHTIGSTE Voraussetzung, um als Aktionär (Gesellschafter/Eigentümer) bzw. Aufsichtsrat oder Vorstand „genehmigt“ zu werden.
Insider rechnen nicht mit einer Klage gegen den Beschluss der heutigen CASAG-Hauptversammlung.
Denkbar ist vielmehr ein anderer Schachzug des unwillkommenen Miteigentümers: Die strenge „Verlässlichkeitsprüfung“, also der „fit and proper-Test“ ist für MINDERHEITS-Aktionäre der CASAG NICHT notwendig.
Als „Minderheit“ werden weniger als jeweils 5 % Aktienanteil eines Aktionärs/Gesellschafters üblicherweise angesehen.
Gelingt den Oligarchen eine handelsrechtliche, wasserdichte Darstellung, wonach der durchgerechnete Anteil an den CASAG-Anteilen PRO Eigentümer WENIGER als diese 5 % beträgt, könnte die für die Betroffenen wahrlich nicht angenehme und „offen ausgehende“ Überprüfung der Verlässlichkeit, des Leumundes etc. entfallen.
Bleibt „NUR“ mehr die gesetzlich verankerte strenge Prüfung, ob „Geldwäscheverdacht“ besteht. Diese Prüfung betrifft allerdings BEIDE Partner des Geschäftes – sowohl die Käufer als auch die Verkäufer von CASAG-Anteilen.