Der Oberste Gerichtshof hat am 30.3.2016 entschieden, das österreichische Glücksspielgesetz dem Verfassungsgerichtshof zur punktuellen Beurteilung weiterzureichen.
Die unendliche Story des österreichischen Glücksspielgesetzes geht also weiter! Es geht wieder einmal um die Zulässigkeit der Werbung, hauptsächlich.
Gemäß dem Spruch des EuGH muss Werbung für Glücksspiel zulässig sein, insbesondere wenn es illegales Glücksspiel gibt. Diese zulässige Werbung dient auch zur Information des Spielers, um das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken.
Der Verfassungsgerichtshof selbst hat bereits die Zielsetzungen des Glücksspielgesetzes als „unionskonform“ bestätigt.
UND: Das BMF hat bereits vor geraumer Zeit von sich aus den Bundeskonzessionären Werbebeschränkungen vorgeschrieben.
Die ILLEGALEN Betreiber haben damit NICHTS gewonnen: alle bestehenden österreichischen Glücksspielgesetze werden bis zu einem Entscheid des VfGH umgesetzt. Eine mögliche partielle Kritik am Glücksspielgesetz – hier ist die Frage der „angemessenen Werbung“ besonders im Blickfeld – ändert nichts an der Strafbarkeit des illegalen Glücksspieles und Betriebsschließungen bei wiederholten Verstößen.
Vor allem aber: das Finanzstrafgesetz (FinStrG), welches massiv bei illegalem Glücksspiel (z.B. wegen Steuerhinterziehung etc.) greift, ist davon NICHT betroffen!
JEDER Standort mit illegalen Glücksspielgeräten wurde und wird auch der Finanz angezeigt.