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VwGH Urteil ist nunmehr oberste Judikatur – OGH fasste KEIN Urteil, lediglich „Beschluss“!

Während die Entscheidung des VfGH und sodann des OGH abzuwarten bleibt, wirkt die Entscheidung des VwGH sofort. © Spieler-Info.atEs musste ja so kommen: kaum ist das bindende Urteil des VwGH im Umlauf, gibt es private „Auslegungen“ der illegalen Betreiber.


Lesen Sie bitte hier die OTS. des Automatenverbandes vom 18.04.2016 und dazu die tatsächlichen Fakten.

Wenn der Automatenverband mittels OTS die Meinung verbreitetet, durch die Aufhebung eines Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seien gleichzeitig Feststellungen zur vorgebrachten Unionsrechtswidrigkeit zutreffend, so ist dies nicht nachvollziehbar.
Vielmehr hat sich die Entscheidungspraxis des VwGH keineswegs geändert, sondern hat dieser bereits seit Monaten, immer dann, wenn Ermittlungen auf Sachverhaltsebene zu den eingewandten Argumenten der Europarechtswidrigkeit nicht erfolgt sind, mit Aufhebung reagiert. Auch diese Entscheidung ändert naturgemäß nichts an der Grundsatzentscheidung des VwGH vom 16. März 2016.
Die Aussage „Feststellungen zur vorgebrachten Unionsrechtswidrigkeit zu treffen sind“‎ bedeutet nicht, dass sich der VwGH dem OGH angeschlossen hat, sondern das das LVwG den relevanten Sachverhalt näher ermitteln muss. Wie leicht nachzuvollziehen ist, ist das seit geraumer Zeit die ständige Rechtsprechung des VwGH und stellt daher auch keine Neuerung dar.

Entscheidungen des VwGH wirken sofort

Bei der Entscheidung wird sich das LVwG an der Entscheidung des VwGH zur Unionsrechtskonformität zu richten haben. Dies schon aus dem Grund, keine Aufhebung zu riskieren.
Die Entscheidung des VwGH ist eindeutig und ausführlich begründet – diese stellt nationales Recht als auch EuGH Rechtsprechung umfassend dar.  Jener Beschluss (kein Urteil) des OGH ‎ist weit kürzer begründet und dient  ausschließlich dem Zweck, dass der VfGH prüft, während das dahinter liegende Verfahren weiterhin anhängig bleibt.
Selbst die zeitliche Überschneidung der Entscheidungen lässt ‎keine Rückschlüsse zu, da diese Entscheidungen weder in Zusammenhang noch in Abhängigkeit stehen.
Während die Entscheidung des VfGH und sodann des OGH abzuwarten bleibt, wirkt die Entscheidung des VwGH sofort.
Für die Bestätigung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes gilt also, dass die Entscheidung des VwGH als sachlich zuständiges Höchstgericht auch für die Verwaltung bindend ist.

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