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EUGH-Urteil bedeutet KEIN AUS für österreichisches Glücksspielgesetz

Lesen Sie hier die juristischen FAKTEN zur Judikatur über das österreichische Glücksspielgesetz. © Spieler-InfoSpieler-Info.at hat die renommierte Kanzlei B & S  Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH ersucht, das aktuelle EUGH-Urteil zu kommentieren.


Lesen Sie hier die juristischen FAKTEN zur Judikatur über das österreichische Glücksspielgesetz:

1. Im Zuge eines beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Zivilverfahrens zwischen der klagenden Admiral Casinos & Entertainment AG und mehrerer beklagter Betreiber illegaler Glücksspiellokale stellte das Landesgericht Wiener Neustadt folgende Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH:

„Ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsieht, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankommt, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellenden Auswirkungen?“

2. Diese Frage ist für das obgenannte Zivilverfahren vor dem Landesgericht für Wiener Neustadt entscheidungserheblich, da sich die beklagten Parteien darauf stützen, dass das österreichische Glücksspielrecht keine empirisch nachweisbaren positiven Auswirkungen zugunsten des Spielerschutzes habe und daher das in Österreich geltende Konzessionssystem für den Glücksspielmarkt gegen den in Art 56 AEUV normierten freien Dienstleistungsverkehr verstoße.

3. Der EuGH hat dazu entschieden, dass es für die Rechtfertigung eines Monopols bzw. eines Konzessionssystems für den Glücksspielmarkt nicht nur auf die Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses sondern auch auf die danach zu bewertenden Auswirkungen ankomme. Das bedeutet, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Glückspielmarkt nur zulässig sind, wenn diese Beschränkungen das Ziel des Spielerschutzes verfolgen UND wenn sie sich auch als geeignet erweisen, den Spielerschutz zu fördern. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dies entspricht jedoch der Gesetzlage in Österreich und der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Gerichte und bewirkt somit keine Änderung der bisherigen Rechtslage.

4. Der EuGH hat jedoch den nationalen Gerichten ausdrücklich keine Vorschriften darüber gemacht, wie diese die Eignung der beschränkenden Maßnahmen zugunsten des Spielerschutzes zu ermitteln haben. Es muss somit nicht mit Sicherheit empirisch festgestellt werden, sondern obliegt es weiterhin der freien Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung der nationalen Gerichte, ob diese die beschränkenden Maßnahmen als geeignet erachten, den Spielerschutz zu fördern.

5. In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des VwGH vom 16.3.2016 (und unsere Stellungnahme dazu vom 13.5.2016) hingewiesen werden. Dieser Entscheidung des VwGH vom 16.3.2016 lag ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen unternehmerischen Zugänglichmachens von 2 Glücksspielgeräten zugrunde. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde in der Folge vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich äußerte in seiner Entscheidung nämlich massive europarechtliche und zudem verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Glücksspielgesetz (GspG), da es angeblich keine hinreichende Rechtfertigung für das Glücksspielmonopol des Bundes in Österreich gebe.

6. Der VwGH hat diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufgehoben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Ausmaß von EUR 500,– bestätigt. Inhaltlich stützte sich der VwGH darauf, dass der EuGH bereits mehrfach ausgesprochen habe, dass der Spielerschutz eine Rechtfertigung für ein Glücksspielmonopol sei. Dabei bleibt es grundsätzlich den Mitgliedsstaaten überlassen, wie hoch sie das Schutzniveau festsetzen möchten.

7. Weiters legte der VwGH dar, dass es in Österreich eine lange Tradition für das staatliche Glücksspielmonopol in Kombination mit einem Konzessionssystem gibt und dass auch der VfGH bislang die Rechtfertigung für das Glücksspielmonopol im Spielerschutz erblickte. Weiters erachtet es der VwGH als erwiesen, dass diese beschränkenden Maßnahmen für den Glückspielmarkt dem Spielerschutz dienen. Der VwGH hält in seiner Entscheidung vom 16.3.2016 das GspG sowohl für europarechtskonform als auch für verfassungskonform. Der VwGH hat in dieser Rechtssache in letzter Instanz entschieden und ist diese Entscheidung somit rechtskräftig.

8. Das Landesgericht für Wiener Neustadt ist zwar an die Entscheidung des EuGH in Hinblick auf die gegenständliche Vorabentscheidung vom 30.6.2016 gebunden, nicht jedoch an die Rechtsansicht des VwGH. Vielmehr hat das Landesgericht für Wiener Neustadt selbst zu beurteilen, ob die in Österreich geltenden beschränkenden Maßnahmen für den Glückspielmarkt tatsächlich geeignet sind, den Spielerschutz zu fördern. Dies wurde jedoch von der ständigen Rechtsprechung bislang bejaht und hat die gegenständliche Vorabentscheidung des EuGH vom 30.6.2016 zu keiner Veränderung der bisher geltenden Rechtslage geführt.

 

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