Wien (APA) – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat beim Glücksspielgesetz angesichts von mehr als 100 Verfahren vor allem im Automatenbereich einen Beschluss getroffen, wonach die Landesverwaltungsgerichte (LVwG) über ihre anhängigen Verfahren erst entscheiden dürfen, nachdem der VfGH über die Verfassungskonformität entschieden hat.
Der VfGH selbst behandelt schon bei ihm anhängige Verfahren erst, nachdem er das Schlüsselverfahren entschieden hat. Dies erfolge aus Gründen der Verfahrenökonomie, um die Verfahren zu straffen, sagte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth am Mittwoch zur APA. Es gehe dabei im Wesentlichen um Automatenbetreiber, die wegen Beschlagnahmungen und Bestrafungen vor die Gerichte gehen.
Beim VfGH sei eine erhebliche Anzahl von Verfahren anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, heißt es in dem Beschluss vom 2. Juli, der gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
In der Begründung des Beschlusses heißt es, dass im Zeitraum vom 18. Mai bis 30. Juni bereits über 100 Beschwerden anhängig gemacht seien, die im Wesentlichen die im Beschluss des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 30. März 2016 dargelegten Bedenken übernehmen. Es sei eine erhebliche Anzahl weiterer solcher Beschwerden zu erwarten.
Der OGH erachtet es als verfassungs -und EU-rechtswidrig und hat wie berichtet im April den Verfassungsgerichtshof angerufen. Im Antrag heißt es, der VfGH möge „das Glücksspielgesetz und das NÖ-Spielautomatengesetz als verfassungswidrig zur Gänze aufzuheben.“