Der Grazer Anwalt Dr. Christian Horwath erstritt für seine Mandantin nach zweijährigem Prozess einen Grossteil der ursprünglich eingeklagten Summe von 298.600 Euro.
Das OLG Wien bestätigte der Klägerin „Spielsucht“ und „TEILWEISE Geschäftsunfähigkeit“. In diesem Prozess handelt es sich um den Zeitraum 2010 bis 2013, wo in WIEN das anonyme Spielen ohne Ausweis und Zugangskontrolle zu Automatencasinos nach dem „alten Glücksspielgesetz“ im Prater, Monte Laa und anderen Spielbetrieben leicht möglich war.
Der Gesetzgeber verabsäumte es in den Jahren 1980 bis 2014 entsprechende Spielerschutz-Bestimmungen beim sogenannten „Kleinen Glücksspiel“ zu erlassen.
Die gängige Judikatur bei Schadenersatzprozessen, welche Spieler anstrengen, konzentriert sich auf die Frage, ob der Spieler während seiner Aufenthalte in einem Spielbetrieb „geschäftsunfähig“ oder „geschäftsFÄHIG“ war. Dieses zentrale Thema jedes Prozesses wird durch einen vom Gericht bestellten Gutachter entschieden.
Wenn der „geschäfts-UNFÄHIGE“ Spieler nachweisen kann, welche Summen er tatsächlich eingesetzt und verspielt hat, entscheidet das Gutachten des
Sachverständigen über das Urteil des Gerichtes.
Der VOLL „geschäfts-unfähige“ Spieler wird dann zumeist auf Weisung des Gerichtes „Besachwaltet“.
Nun tauchten vor etwa einem Jahr erstmals Gutachten von Sachverständigen auf, welche Spielern „partielle Geschäftsunfähigkeit“ bestätigen.
Der Spieler war also NUR in jenen Momenten des Spielens oder des Aufenthaltes in einer Glücksspielhalle „geschäftsunfähig“, ansonsten VOLL geschäftsfähig.
Eine „Besachwaltung“ war deshalb vom Gericht nicht zwingend notwendig auszusprechen.
In Spielerkreisen und bei den Betreibern des Geschäftsmodells „Spieler klagen NOVOMATIC“ (ILLEGALE Betreiber werden bezeichnenderweise fast NIE geklagt, obwohl TAUSENDE illegale Glücksspielautomaten in Betrieb sind und deshalb Klagen besonders erfolgversprechend wären) hat sich diese neue „Begutachtung“ rasch herumgesprochen und Spieler wissen genau, welche Antworten sie den Gutachtern geben müssen, um „partiell geschäftsunfähig“ zu werden.
Für Juristen ist die begutachtete „partielle Geschäftsunfähigkeit“ NEULAND, welches mit großem Interesse, andererseits mit großer SORGE beobachtet wird.
Die Vorstellungen, was mit einer „partiellen Unzurechnungsfähigkeit“ alles straflos und andererseits schadenersatzpflichtig werden würde, sind überwältigend!
Es wird an obersten Gerichten und Sachverständigen liegen, das Phänomen der „partiellen, also teilweisen Geschäftsunfähigkeit“ einer
rechtssicheren Judikatur zuzuführen.
Die Gutachter sehen dieses spannende Thema sehr unterschiedlich, Erfolg oder Misserfolg einer derartig aufgestellten Schadenersatzklage sind
fast ein Glücksspiel! Vor einigen Wochen wurde ein ähnlicher Fall vom Gericht NEGATIV entschieden.