Da das Glücksspielmonopol nicht verfassungswidrig ist, bekam der Novomatic-Konzern bei Klagen gegen illegale Glücksspielanbieter vor Gericht nun dreimal aufeinanderfolgend Recht. Die entzogene Lizenz tat übrigens nichts zur Sache, denn: Das niederösterreichische Spielautomatengesetz sieht vor, dass der Bewilligungsinhaber „bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung“ 18 Monate weiterspielen muss.
In Nieder- als auch in Oberösterreich verfügt die Novomatic-Tocher Admiral über die Lizenzen zum Betrieb von Glücksspielautomaten. Andere Automaten, beispielsweise in Gasthäusern, sind somit illegal – es gibt keine Bewilligung dafür. Dadurch verstoßen diese Betriebe gegen das UWG (Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz). Dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Mai die Automatenkonzession von Novomatic gekippt hat, tut dem Landesgericht St. Pölten zufolge übrigens nichts zur Sache.
In aktuellen Urteilen – zweimal des OLG Linz und einmal des Landesgerichtes St. Pölten – beurteilte das Gericht die Lage dementsprechend und gab dem Konzern Recht.
Die Argumente der illegalen Betreiber hielten vor diesen Gerichten nicht Stand. Diese behaupteten:
– dass das stattliche Monopol weder der Spielsuchtprävention noch der Kriminialitätsbekämpfung diene,
– dass der Spielerschutz momentan nicht existieren würde,
– dass auch in Novomatic-Spielstätten Minderjährige Zugang zu Glücksspiel erlangen könnten,
– dass die Werbung des CASAG-Konzerns das Glücksspiel verharmlosen würde,
– dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen den freien Dienstleistungsverkehr der EU verstieße,
– dass es dem Staat nur um Steuermaximierung ginge,
– dass das Glücksspielgesetz daher nicht gelte, weil Unionsrecht über nationalem Recht stehe,
– dass die aufgestellten „Kajot“-Glücksspielautomaten Eingabeterminals einer Firma wären, die in Tschechien legal Glücksspiel betreibe – und somit liege eine Diskriminierung vor.
Das OLG Linz sah das, wie auch schon die Erstgerichte, in zwei Fällen anders und schmetterte Berufungen der „Kajot“-Betreiber ab. Das Besondere an den Urteilen: Das Berufungsgericht bezog sich auf das erst im Oktober ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs: Dass es in Österreich nur wenige Automatenkonzessionen – die meisten davon hat Novomatic inne – gibt, sei nicht unionsrechtswidrig. Eine Inländerdiskriminierung liegt laut VfGH nicht vor.
In den zwei oberösterreichischen Fällen konnten die Gerichte keine Verbindung mit Tschechien feststellen. Es handle sich um Binnenfälle, und in solchen könne sich der Beklagte nicht unmittelbar auf die EU-Grundfreiheiten berufen. Die Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes seien anzuwenden, die beklagten Parteien hätten gegen das UWG verstoßen.
Auch das Landesgericht St. Pölten gab Novomatic in einem UWG-Verfahren gegen einen niederösterreichischen Lokalbetreiber Recht und sieht keine EU-rechtlichen Probleme mit dem GSpG.
Bisher hat der Konzern mehr als die Hälfte eingebrachter Klagen rechtskräftig gewonnen bzw. eine Unterlassungserklärung erwirkt. Bei Verstößen drohen den illegalen Betreibern Strafen, die in den sechsstelligen Bereich gehen können. Die Bußgelder fließen in die Staatskasse.
Am 26. September 2016, erging außerdem ein Bescheid aus St. Pölten an Novomatic und das Finanzministerium, demnach die Novomatic-Tochter Admiral Casinos & Entertainment AG „auch nach Behebung des Bescheides vom 08.03.2012 durch das Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2016 den Betrieb von 1.339 Glücksspielautomaten in Form von Landesausspielungen (ab dem 09.03.2012) weiter bescheidmäßig und ohne Unterbrechung auszuüben … und (war und ist) berechtigt und verpflichtet, die bewilligten Automatensalons und Glücksspielautomaten in Niederösterreich zu betreiben.“ Und weiter: „Ein Rechtsmittel der Klägerin oder des Bundesministeriums für Finanzen gegen diesen Bescheid … ist nicht dokumentiert.“
Weiters heißt es in einem Schreiben des Finanzministeriums an die Finanzpolizei und an die Kontrollbehördern der Bundesländer, dass eben diese weiterhin gegen illegale Glücksspielbetreiber vorgehen und somit Razzien durchführen und Geräte beschlagnahmen müssten. In Verdachtslagen und Verfahren nach dem Glücksspielgesetz wäre wie bisher vorzugehen.
Novomatic hat laut Eigenangaben rund 300 Klagen gegen illegale Konkurrenten eingebracht. Davon hat der Konzern mehr als die Hälfte rechtskräftig gewonnen bzw. hat eine Unterlassungserklärung erwirkt. Sobald Novomatic rechtskräftige Urteile oder Unterlassungserklärungen vorliegen, „kontrolliert“ er, ob die Illegalen tatsächlich mit dem Zocken aufgehört haben. Bei Verstößen drohen den Betreibern Strafen, die in den sechsstelligen Bereich gehen können. Die Bußgelder fließen in die Staatskasse.