Das meint der europäische Gerichtshof zum Thema Glücksspielmonopol: Umsetzung, Kontrolle, Betrieb, Verantwortung, vor allem aber Schutz des Spielers vor kriminellen Angeboten, insbesondere aber Schutz vor Spielsucht.
Der EuGH verlangt strikten Spielerschutz auch bei Monopolisten. Das Monopol muss beweisen, dass es diesen Spielerschutz verteidigt, auch gegen illegale Mitbewerber!
Die Bestrebungen der Europäischen Union zielen auf eine Harmonisierung des Glücksspielwesens in allen Mitgliedsstaaten ab. Größter Diskussionspunkt dabei ist die Integration des Glücksspielwesens in die Dienstleistungsrichtlinie. Bisher ist es zulässig, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Eindämmung von Spielsucht und Kriminalität) zu beschränken. In den richtungsweisenden EuGH-Urteilen „Gambelli“ und „Placanica“ werden allerdings zentrale Grenzen für derartige Beschränkungen verankert.
Keine Rechtfertigung besteht, wenn
- nationale Wettverbote gegeben sind, jedoch staatliche Angebote existieren und private Angebote unterbunden werden,
- rein fiskalische Interessen des Staates als Begründung angeführt werden, oder
- das Verhalten des staatlichen Veranstalters im Widerspruch zum Sinn eines Glücksspielmonopols steht (z.B. aggressive Werbung).
Obwohl diese Urteile prinzipiell nur den Bereich Sportwetten betreffen, hat sich der EuGH in vielen Teilen auch auf Glücksspiel allgemein bezogen, weshalb die Möglichkeit besteht, dass die in den Urteilen getroffenen Aussagen und Schlüsse zumindest teilweise auch auf Glücksspielangebote angewendet werden können.
Obwohl diese Urteile prinzipiell nur den Bereich Sportwetten betreffen, hat sich der EuGH in vielen Teilen auch auf Glücksspiel allgemein bezogen, weshalb die Möglichkeit besteht, dass die in den Urteilen getroffenen Aussagen und Schlüsse zumindest teilweise auch auf Glücksspielangebote angewendet werden können.