Die reale Situation sollte allen Kritikern der Novellierung vor Auge gehalten werden:
Betreiber illegaler Geldspielautomaten haben sich metastasenartig in OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und teilweise auch im Burgenland und in NÖ ausgebreitet.
Hauptsächlich ausländische Erzeugnisse mit unkontrollierten Spielprogrammen, welche sich automatisch und ferngesteuert verändern lassen, schaden Spielern und verstoßen gegen Gesetze.
Wie Anzeigen der Kanzlei Dr. Dieter Böhmdorfer an die Behörden, insbesondere aber auch an Frau BM Dr. Fekter, zeigen, scheuen seit geraumer Zeit illegale Anbieter in OÖ auch vor Gewalteinsatz nicht mehr zurück. In Linz kam es vor kurzem zum „Einsatz“ von albanisch abstammenden Schlägertrupps von Mitarbeitern eines großen illegalen Anbieters gegen Vertragspartner, welche in Linz einen illegalen Automatenstandort auflösen wollten. Der Fall ist in Linz behördlich aktenkundig. Es kam auch zu Verhaftungen.
Die Spieler sind bei diesen illegal aufgestellten Automaten vor Programmmanipulationen nicht geschützt. Amtlich vorliegende Zeugenaussagen beweisen, dass Programme beliebig von den Betreibern bzw. Erzeugern der illegalen Geldspielautomaten manipuliert werden.
Beschlagnahme getarnter Geldspielgeräte
Diese Programmmanipulationen führen in folge auch zu steuerlichen Unregelmäßigkeiten.
Seit einigen Wochen hat aufgrund einer Anweisung der Frau BM Dr. Fekter das BMI in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizei- und Finanzbehörden alleine in Oberösterreich mindestens 50 illegale Geldspielautomaten beschlagnahmt.
Diese waren allesamt als Geschicklichkeitsautomaten getarnt und die zuständigen Gemeinden durch Falschanmeldung der Automaten in die Irre geführt bzw. betrogen.
Eine weitere neue Masche ist die Aufstellung illegaler Geldspielgeräte, welche auch online fernsteuerbar sind, mit dem Argument „das Spiel findet in der Steiermark“ statt. Die Geräte stehen aber in OÖ oder in Salzburg oder im Burgenland.
Novellierung zum Schutz der Spieler und Eindämmung illegaler Betreiber
Zum Schutz der Spieler gehen die Behörden nunmehr massiv gegen illegale Betreiber vor. Das hat auch das BMF veranlasst, ein modernes, ordnungspolitisch akut notwendiges neues Glücksspielgesetz umgehend zur Begutachtung auszusenden. Die Novellierung ist EU-konform und umfasst strengste Regelungen und zeitgemäße Kontrolle der modernen Techniken. Mit diesem Gesetz sollen Graubereiche in Zukunft verhindert werden und es den Behörden ermöglichen, rasch gegen illegale Anbieter – zum Schutze der Spieler – vorzugehen. Diese klaren neuen Regelungen sind im Interesse ALLER legalen Anbieter, denen der Schutz des Spielers (Jugendschutz, Suchtprävention etc.) ein echtes Anliegen darstellt.
Die Novellierung schafft auch FAIRE Bedingungen für ALLE Anbieter. Seriöse Betreiber werden nach Inkrafttreten der Glücksspielnovellierung modernen, zukunftsträchtigen, EU-konformen Spieler- bzw. Konsumentenschutz und rechtliche Sicherheit des Betriebes vorfinden. Jeder, welcher ehrliche Absichten und guten Willen hat und den Voraussetzungen des neuen Glücksspielgesetzes entspricht – als Konzessionsinhaber, Franchise-Partner oder Standort-Inhaber, wird die Novellierung begrüßen. Die massive Verbreitung des „organisierten illegalen Glücksspieles“ mit den hässlichen Nebenwirkungen der Spielertäuschung, des Gewalteinsatzes und des fiskalischen Missbrauches (sowie Verdachtes der Geldwäsche) haben die Behörden und das BMF sowie die Politik zum raschen Handeln veranlasst. Rechtssicherheit und Transparenz ist für Spieler, Betreiber und Erzeuger von großer Bedeutung für die Zukunft der Glücksspielbranche.
Vertrauenswürdigkeit im Glücksspiel
Illegale Glücksspielbetreiber verwirken das Recht auf eine Glücksspielkonzession und dürfen keine neue Konzession erhalten!
Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. Georg Streit
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte Wien, zur Frage der Verlässlichkeit des Konzessionswerbers an die Plattform Spielerschutz
Eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession zur Durchführung von Ausspielungen (§ 14 GSpG) liegt darin, dass der Konzessionswerber Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1973 (BGBl. Nr. 50/1974) vorliegt.
Die Gewerbeordnung ist mittlerweile novelliert, aber § 14 GSpG verweist auf die damals geltende Fassung. Das ist deshalb problematisch, weil die alte Gewerbeordnung auf Verurteilungen nach alten, mittlerweile novellierten oder schon außer Kraft getretenen (Finanz-) Strafbestimmungen abstellt.
Zu den Ausschließungsgründen nach der alten Gewerbeordnung zählen unter anderem die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung, wegen eines Finanzvergehens, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung zu befürchten ist. Weiters gehören dazu die Verurteilung wegen der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn die verhängte Geldstrafe mehr als ATS 10.000,00 (entspricht rund EUR 727,00) ausmacht. In diesen Fällen fällt der Ausschließungsgrund aber weg, wenn seit der Bestrafung fünf Jahre vergangen sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung nicht zu befürchten ist.
Welche Personen zu den „Geschäftsleitern“ gehören, sagt das GSpG nicht. Jedenfalls werden dazu die formellen Mitglieder des Verwaltungsorgans der jeweiligen Gesellschaft zählen, also die Vorstandsmitglieder der AG, denen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung obliegt. Fraglich ist aber, ob dazu auch sonstige Personen zählen, die auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen können; Rechtsprechung dazu gibt es, soweit ersichtlich, bisher nicht.
Selbst wenn keiner dieser formellen Ausschließungsgründe auf den Geschäftsleiter zutrifft, kann es ihm an den für die Konzessionsausübung „erforderlichen Eigenschaften“ fehlen. Darunter sind die charakterlichen Eigenschaften des Geschäftsleiters zu verstehen. Das GSpG verlangt von den Geschäftsleitern eine zuverlässige Geisteshaltung, durch die gewährleistet ist, dass die Ausübung ihrer Tätigkeit unter Wahrung der dabei zu beachtenden öffentlichen Interessen erfolgt.
Das GSpG stellt über die Geschäftsleiter hinaus Anforderungen an die Eigentümer von Konzessionswerbern. Personen, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist, dürfen auf den Konzessionswerber keinen maßgeblichen Einfluss ausüben können. Ein solcher Einfluss kann bei einer Sperrminorität, aber auch durch Syndikatsverträge oder eine andere durchsetzbare rechtliche Vereinbarung gegeben sein.
Wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit in das Glücksspielmonopol eingegriffen hat, etwa entgegen des gesetzlichen Bestimmungen mit Automaten oder im Internet Glücksspielangebote betrieben hat, könnte es zumindest dann auf Probleme mit einer Konzessionserteilung treffen, wenn dieselben Personen am Ruder sitzen oder maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben. Denn es ist argumentierbar, dass den Geschäftsleitern dann die „erforderlichen Eigenschaften“ fehlen bzw. der Konzessionswerber Eigentümer mit maßgeblichem Einfluss hat, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch mangels Rechtsprechung nicht möglich.
Ähnliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit finden sich im Bereich des „Kleinen Glücksspiels“ und der Sportwetten – nachfolgend ein paar Beispiele:
Nach § 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind Personen, die als Veranstalter aufgetreten oder vorgesehen sind, unter anderem dann von der Durchführung aller oder bestimmter Gruppen von Veranstaltungen auszuschließen, wenn hervorkommt, dass sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden oder sie bereits mehr als dreimal wegen Nichterfüllung einer sie treffenden Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung bestraft wurden. Tritt eine Gesellschaft als Veranstalter auf, so dürfen diese Ausschließungsgründe bei keiner Person vorliegen, der ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung zusteht. Die Erteilung einer Konzession für Spielautomaten ist nur an eine „verlässliche“ Person erlaubt. An der Verlässlichkeit fehlt es, wenn die Person wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt wurde, die Person in den letzten drei Jahren mehr als zweimal wegen schwerwiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist oder von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird. Ist der Konzessionswerber eine Gesellschaft, so ist dies bei all jenen Personen zu prüfen, welchen ein maßgeblicher Einfluss zukommt.
Das niederösterreichische Spielautomatengesetz verlangt für die Erteilung einer Bewilligung für Glücksspielautomaten, dass der Bewilligungswerber keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist, und dass er für jeden Automatensalon zumindest einen Geschäftsleiter bestellt, der auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den kein Ausschließungsgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2005 vorliegt, und auf Grund der Umstände (einschlägige Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er den Schutz von Spielteilnehmer und Jugendlichen gewährleistet.
Das Wiener Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bindet die Bewilligung für die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen daran, dass der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten.
Das Steiermärkische Wettgesetz sieht an persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung vor, dass der Bewilligungswerber (bzw. dessen Geschäftsführer) zuverlässig ist. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nicht die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben bei einer Person, die zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, oder die wegen bestimmter Finanzvergehen wie der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist (sofern über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind), oder die wegen schwerwiegender Verstöße gegen die den Abschluss und die Vermittlung von Wetten regelnden Rechtsvorschriften wiederholt bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.