Seitenindex
- Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates vom 1. Juli 2010
- Übergangsfristen nach dem GSpG in der Fassung der jüngst beschlossenen Novelle
- Änderung des Glücksspielgesetzes – Gesetzestext, Berichte und Anträge
- Zeitplan für GSpG-Novellierung
- Der Rohentwurf zum Glücksspielgesetz
- Allgemeine Zielsetzungen
- Besonderer Teil – Spielerschutzmaßnahmen
Die Novellierung des Glücksspielgesetzes trägt dazu bei, die bestehende Situation zu heilen. Der derzeit vorliegende Entwurf ist noch nicht endgültig und bedarf einer Schärfung. Darum kämpft natürlich auch die Lobby der illegalen Anbieter und Interessen des Monopols. Eine Novellierung hat auf lange Sicht mustergültig, modern, zukunftsweisend zu sein und muss echtem Spielerschutz und fiskalischer Kontrolle gewährleisten. Wichtig sind klare Regeln zum Schutze der Spieler, für den Kampf gegen Kriminalität, zur Kontrolle der Spielabläufe und zur fiskalischen Kontrolle sowie die Möglichkeit, dass die Behörden bei Verstößen rigoros durchgreifen können. (Siehe negative Beispiele in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Burgenland und als positives Beispiel Niederösterreich.)
Lesen Sie dazu auch den Kommentar der Redaktion Spieler-Info.at
Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates vom 1. Juli 2010
658 d.B. (XXIV. GP)
Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)
Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)
Gesetzestext Regierungsvorlage
pdf Dokument, 303 KB
Materialien zur Regierungsvorlage
pdf Dokument, 401 KB
Parlamentarischer Pressedienst
- Im BMF erwartet bzw. hofft man, dass die Nostrifizierung des GSpG noch vor den Sommerferien in Brüssel, also um den 19. Juli eintrifft. Da man das Gesetz bereits nach der Beschlussfassung durch den Ministerrat nach Brüssel sandte und Lopatka in dieser Causa mehrmals in Brüssel war, hofft man auf ein beschleunigtes Procedere.
- Bereits vor rund drei Monaten hatte Lopatka drei international erfahrene Juristen/Anwälte nach Wien eingeladen, um mit ihnen die Vorgangsweise in bezug auf die Lizenzausschreibung zu besprechen, umso mehr als das EU-Vergaberecht als sehr streng gilt und das BMF um eine präzise Vorgangsweise bemüht ist.
- Nicht nur im BMF laufen Vorbereitungsarbeiten und es wurden auch Recherchen außerhalb vergeben, so will man sich u.a. einen Eindruck darüber verschaffen, wie solche Lizenzierungsverfahren in anderen Staaten abgelaufen sind.
- Lopatka hat bereits für die Zeit nach seinem Urlaub, noch im August, zu einem Gespräch über die Ausschreibungsbedingungen sowie eine mögliche Zusammenarbeit in der Causa Spielerschutz und Spielerinformation eingeladen. Lopatka dürfte – so ist anzunehmen – mit mehreren Seiten ein konsensuales Vorgehen suchen.
Bericht des Finanzausschusses vom 30.06.2010
pdf Dokument, 95 KB
Übergangsfristen nach dem GSpG in der Fassung der jüngst beschlossenen Novelle
Interview mit dem Glücksspielrechts-Experten Mag. Georg Streit
Spieler-Info.at: Herr Mag. Streit, die Frage nach den Übergangsfristen nach dem neuen Glücksspielgesetz ist in den letzten Tagen häufig von unseren Lesern gestellt worden. Viele der Anfragen betrafen dabei auch Pokersalons. Für welche Salons gelten die neuen Regelungen?
Streit: Nach den Übergangsfristen der jüngsten im Nationalrat beschlossenen Novelle zum Glücksspielgesetz kann ein Pokersalon, für die in Hinkunft eine Konzession durch den Finanzminister erforderlich ist, bis zur Erlangung dieser Konzession, längstens aber bis 31.12.2012, weiter betrieben werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Pokersalon bereits nach der bisherigen Rechtslage (Stichtag 1.1.2010) zulässig ist und aufgrund einer gewerbeberechtigten Befugnis vor dem 15.3.2010 betrieben wurden.
Spieler-Info.at: Die Novelle zum GSpG bringt aber auch Übergangsfristen für Automaten, wie sehen hier die gesetzlichen Regelungen aus?
Streit: Bei Glücksspielautomaten, bei denen um Geld gespielt wird, bestehen folgende Übergangsfristen: Bis zum 31.12.2014 dürfen Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen (in Wien, Niederösterreich, der Steiermark und Kärnten) zugelassen wurden, weiter betrieben werden. Für Bundesländer mit besonders hoher Dichte an Glücksspielautomaten läuft die Übergangsfrist bis 31.12.2015: Voraussetzung dafür ist, dass am 31.12.2009 so viele Glücksspielautomaten zugelassen waren, dass das neue höchstzulässige Ausmaß (ein Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner in einem Bundesland, in Wien ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner) um mehr als das Doppelte überschritten worden ist. Mit anderen Worten: Ausgehend von der Zahl der am 31.12.2009 nach den jeweiligen Landesgesetzen bewilligten Spielautomaten für kleines Glücksspiel dürfen die auf gesetzlicher Grundlage (also legal) betriebenen Glücksspielautomaten noch bis 31.12.2014 oder 31.12.2015 weiter betrieben werden.
Spieler-info.at: Was bedeutet das für das kleine Glücksspiel bzw. für Automaten, die den Spielern als Geschicklichkeitsgeräte verkauft wurden?
Streit: In jenen Bundesländern, in denen kleines Glücksspiel bisher nicht gestattet war, können Glücksspielautomaten, bei denen um Geld gespielt werden kann, in Hinkunft nur nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der Fassung der jüngst beschlossenen Novelle betrieben werden. Für bisher illegal betriebene Glücksspielautomaten (auch solche, die als Geschicklichkeitsautomaten „getarnt“ waren), besteht keine Übergangsfrist. Die Übergangsfrist bezieht sich ausschließlich auf bisher legal betriebene Glücksspielautomaten in den Bundesländern.
Gleiches gilt natürlich auch für Glücksspielautomaten in Bundesländern, in denen kleines Glücksspiel erlaubt war, mit denen jedoch die höchstzulässigen Grenzen für Einsatz und/oder Gewinn überschritten wurden. Derartige Automaten waren bisher bereits ungesetzlich, sie dürfen auch weiterhin nicht betrieben werden. Zusammengefasst: Aktuelle Zulassungen nach den Gesetzen für kleines Glücksspiel in den Bundesländern dürfen, sofern sie rechtmäßig ausgeübt werden, bis zum Ende der Übergangsfrist genutzt werden.
Spieler-info.at: Was können Betreiber erwarten, die eine alte Zulassung haben?
Streit: Sämtliche Sanktionen nach dem Glücksspielgesetz und anderen Gesetzen (z.B. verbotenes Glücksspiel gemäß § 168 Strafgesetzbuch), aber auch das Vorgehen eines Mitbewerbers nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hängen von der Rechtmäßigkeit des Spielbetriebs ab. Den auf Grundlage bestehender („alter“) Zulassungen betriebene Glücksspielautomaten in den Bundesländern steht während der Übergangsfrist (31.12.2014 bzw. 31.12.2015) nichts entgegen.
Nach Ende der Übergangsfrist und in jenen Bundesländern, in denen Glücksspielautomaten ohne Zulassung betrieben werden (auch jetzt schon), steht Mitbewerbern die Einbringung einer Klage nach dem UWG (gerichtet auf Unterlassung) und den Behörden jede Vorgangsweise nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Glücksspielgesetzes bzw. den Staatsanwaltschaften nach § 168 StGB offen.
Spieler-info.at: Bringt das neue Gesetz in der Übergangsfrist eine Änderung von Einsatz und Höchstgewinn?
Streit: Definitiv nicht, es darf auch innerhalb der Übergangsfrist nicht mit mehr als 50 Cent Einsatz und 20 Euro Höchstgewinn gespielt werden.
Änderung des Glücksspielgesetzes
Gesetzestext, Berichte und Anträge
Glücksspielgesetz-Novelle 2010
pdf Dokument, 274 KB
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (657 der Beilagen)
pdf Dokument, 193 KB
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (658 der Beilagen)
pdf Dokument, 123 KB
Abänderungsantrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer
pdf Dokument, 43 KB
Ausschussfeststellungen
pdf Dokument, 28 KB
Zeitplan für GSpG-Novellierung
20.04.2010 | Ministerrat |
21.04.2010 | Zuweisung |
12.05.2010 (ursprünglich) 14.06.2010 (aktuell) |
Finanzausschuss |
19./20.05.2010 (ursprünglich) 16.06.2010 (aktuell) |
Nationalrat |
Lesen Sie dazu auch die Meldung der APA vom 22.03.2010 und die News ORF.at vom 23.03.2010
Der Rohentwurf zum Glücksspielgesetz (GSpG)…
…umfasst zwei Teile, einen der eines normalen, einfachen Parlamentsbeschlusses (dieser betrifft v.a. das neue Kapitel „Landesausspielungen“) bedarf sowie einen der zusätzlich durch die EU nostrifiziert werden muss.
Zentrale Punkte sind u.a.:
Anbindung aller Spielgeräte an die Bundesrechnungszentrum GmbH.
Strenge Kontrolle der Betriebe (durch Zugangskontrollen, etc.), wirksame Spielerschutzmaßnahmen (Registrierung, max. Spieldauer, etc.)
Erhöhung der Zahl der Standorte von Spielbanken von 12 auf 15, Festsetzung der Spielbankenabgabe mit 30% statt bisher 48%
Richtlinien für Landesausspielungen
Automatensalon | mind. 10 bis max. 50 Automaten |
Einzelaufstellung | bis zu 3 Automaten |
Zahl der Automaten
Bundesländer außer Wien | max. 1 Automat / 1.200 Einwohner |
Wien | max. 1 Automat / 600 Einwohner |
Betrieb durch Kapitalgesellschaft, Sitz im Inland, Abwicklung vom Inland aus, erfahrene Betriebsleitung | |
Bis zu drei, eventuell sogar 5 Betreibergesellschaften pro Bundesland | |
Eingezahltes Stamm/Grundkapital 8.000 € pro Automat |
Mindestabstand
für Automatensalons und VLT-Outlets (mit mehr als 15 Spielgeräten) zur nächsten Spielbank: mindestens 15km bzw. in Städten mit mehr als 200.000 Einwohnern mindestens 2km Luftlinie |
Spielkonto
mit höchstzulässiger Tagesspieldauer |
Automatensalons
Vermögensrechtliche Leistung pro Spiel | 10 € |
Max. Ausschüttung | 10.000 € |
Keine Jackpots | |
Abkühlphase nach 2 Stunden |
Einzelaufstellung
Vermögensrechtliche Leistung pro Spiel | 1 € |
Max. Ausschüttung | 1.000 € |
Keine Jackpots | |
Max. Spielzeit von 3 Stunden innerhalb von 24 Stunden |
VLT-Outlets (Video Lottery Terminal)
Sind ähnlich den Automatensalons zu behandeln. | |
Standortbewilligung durch BMF |
Pokersalons
U.a. gelten Poker und Two Aces expressis verbis als Glücksspiel | |
Erteilung einer zusätzlichen Spielbank-Konzession zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons ohne Bankhalter. Das erforderliche eingezahlte Grundkapital verringert sich auf mind. 10 Mio €. | |
Konzession an eine Aktiengesellschaft mit Aufsichtsrat gebunden. |
Übergangsfristen
Stichtag 31.12.2009 / 31.12.2014 |
Internet
Regelung für 2012 |