Grundlage zur Regelung des Glücksspielwesens in Österreich und zugleich größte Zugangsbeschränkung gegenüber neuen Anbietern ist die österreichische Bundesverfassung. Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG überträgt das „Monopolwesen“ des Glücksspiels in die Zuständigkeit des Bundes. Einfachgesetzlich ist das Glücksspielmonopol durch das Glücksspielgesetz (§ 3 GSpG) geregelt. Glücksspiele im Sinne des GSpG sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
In den Geltungsbereich des Monopols fallen alle Spielarten, welche als Ausspielung bezeichnet werden. Dazu zählen Lotto, Toto, Zusatzspiele, Sofortlotterien, Klassenlotterien, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Elektronische Lotterien, Bingo, Keno und mehrstufige Ausspielungen.
Ebenfalls in den Anwendungsbereich des Glücksspielmonopols fallen die Spielbanken (§ 21 GSpG). Das Recht zur Durchführung von Ausspielungen bzw. dem Betrieb von Spielbanken wird vom Bundesminister für Finanzen durch Erteilung einer Konzession übertragen. Grundsätzlich ist dies auch für private Unternehmen möglich. Diese Möglichkeit ist jedoch eher theoretischer Natur.
Für das Online-Glücksspiel (Online-Gaming) gilt grundsätzlich dasselbe wie für die klassischen Varianten – es besteht ein staatliches Monopol. Für nicht-konzessionierte Betriebe ist neben dem direkten Anbot von Online-Gaming in Österreich auch die Vermittlung von Glücksspielen an ausländische Anbieter untersagt, wenn die Einsätze aus dem Inland getätigt werden.
Ebenso strafbar sind Dienstleistungen, welche helfen, entsprechende Glücksspielangebote bereitzustellen.
Trotz dieser gesetzlichen Zugangsbeschränkungen sind die Eintrittsbarrieren in den Online-Gaming-Markt jedoch eher niedrig, das Monopol ist hier nahezu wirkungslos. Verantwortlich dafür sind in erster Linie die im Online-Bereich fehlenden Möglichkeiten der Sanktionierung von Gesetzesübertritten. Wer kann schon nachprüfen, wer in seiner Freizeit welche Internetseiten aufruft? Ein solcher Einschnitt in die Privatsphäre der Bürger ist in Österreich zum Glück noch nicht an der Tagesordnung – und wo kein Kläger, da kein Richter.