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Kleines Glücksspiel – Amtshaftung von Bund und Ländern

Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. Georg Streit
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte Wien, an die Plattform Spielerschutz

Die nachfolgende Stellungnahme behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche gegen den Bund und/oder die Bundesländer wegen mangelnder Kontrolle von der Einhaltung der bundes- und/oder landesgesetzlichen Bestimmungen für Automatenglücksspiele treffen können. Die Ausführungen beschränken sich auf eine grobe, überblicksmäßige Darstellung:

  1. Gebietskörperschaften wie der Bund, die Länder und die Gemeinden haften für den Schaden am Vermögen, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben (§ 1 Amtshaftungsgesetz/AHG).
  2. Die Regelung des „kleinen Glücksspiels“ liegt in der Kompetenz der Länder. Die Erteilung von Bewilligungen (Wien, NÖ, Steiermark, Kärnten) ist ebenso wie Verbote (in den übrigen Bundesländern) landesgesetzlich geregelt. Der Betrieb von Automaten, deren Konfiguration über die Grenzen des „kleinen Glücksspiels“ (§ 4 Abs 2 GSpG) hinausgeht, ist mit Verwaltungsstrafe (§ 52 GSpG) bedroht und stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar (§ 168 StGB, „verbotenes Glücksspiel“).
  3. Als rechtswidrige, schädigende Handlungen kommen im gegenständlichen Fall eine unzulässige Konzessionserteilung (gesetzlich nicht gedeckte Bewilligung des Betriebs von Geldspielautomaten) und die unzureichende Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen und bescheidmäßigen Vorgaben an den Automatenbetreiber/Spielebetreiber in Frage.
  4. Liegt der Schaden in einem Vermögensschaden, wie es bei der Geltendmachung von an Automaten erlittenen Verlusten regelmäßig der Fall ist, kommt nach der Rechtsprechung nur bei Schutzgesetzverletzung, bei vorsätzlichem, sittenwidrigem Verhalten und dann in Frage, wenn sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens aus der Rechtsordnung unmittelbar ableiten lässt.
  5. Für eine Haftung aufgrund der ungesetzlichen Konzessionserteilung wäre entscheidend, dass die Erteilung ohne vorangehende Prüfung, ob die ins Auge gefassten Automaten den Anforderungen von § 4 Abs 2 GSpG entsprechen, den Veranstaltungsgesetzen widerspricht. Aus dem Wiener Veranstaltungsgesetz etwa leitete das Landesgericht für ZRS Wien keine Verpflichtung der Landesbehörden ab, die im Rahmen einer erteilten Konzession konkret aufgestellten Automaten zu prüfen, da nur die Erlaubnis erteilt werde, gesetzeskonforme Automaten aufzustellen, weshalb in diesem Zusammenhang die Amtshaftung ausgeschlossen ist. Anders könnte die Beurteilung etwa in Niederösterreich oder Kärnten ausfallen, da das NÖ Spielautomatengesetz und das ktn. Veranstaltungsgesetz die Behörden zur Prüfung der konkret beantragten Geldspielautomaten verpflichtet.
  6. Nach der Judikatur zu Amtshaftungsfragen wegen Unterlassens von Prüfpflichten durch Behörden im Mängelfall besteht kein Amtshaftungsanspruch, wenn keine besondere Schutznorm gegeben ist, deren Einhaltung kontrolliert werden muss. Amtshaftung wegen Verletzung einer Kontroll- und Prüfpflicht (Unterlassung) kommt nur in Frage, wenn das verletzte Gesetz den Schutz des Geschädigten bezweckt. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt.

    Dies könnte nach dem NÖ Spielautomatengesetz zumindest argumentiert werden, das Wiener Veranstaltungsgesetz hingegen ist weniger streng. In jedem Fall bedarf es konkreter Hinweise auf Gesetzesverletzungen an die Aufsichtsbehörden, um Schadenersatzansprüche aus dem Nicht-Tätigwerden ableiten zu können. Wie konkret diese sein müssen, ist nach der Judikatur gemessen an den gesetzlichen Überwachungspflichten im Einzelfall zu beurteilen. Die bloße pauschale Angabe, es würden unerlaubte Glücksspiele angeboten, reicht nicht aus, vielmehr müssen der Behörde konkrete Verdachtsmomente dargelegt werden, aufgrund derer sie tätig werden muss.

  7. Als Anspruchsgegner nach dem AHG kämen die Träger jener Überwachungsbehörden in Betracht, denen konkret die Prüfpflicht oblag. Für die Einhaltung der landesgesetzlichen Vorschriften sind dies die dort genannten jeweiligen Landesbehörden, die Kontrolle der Einhaltung der Monopolgrenzen obliegt aber nach dem GSpG dem Bund (BH im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, BPDionen).
  8. Amtshaftungsansprüche verjähren nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.